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  • 01
    Rückwirkend volle Erwerbsminderungsrente - Urlaubsabgeltung nach Austritt

    Guten Tag,

    unserer Mitarbeiter befand sich seit Mai 2024 im Krankengeldbezug. Er wurde zum 25.09.2025 ausgesteuert mit Bezug von Arbeitslosengeld. Nun wurde ihm mit Bescheid vom 26.02.2026 die volle Erwerbsminderungsrente ab 01.11.2024 zugesprochen. Nach unserem Tarifvertrag endet das Beschäftigungsverhältnis somit zum 31.10.2024. Den Rentenbescheid haben wir am 04.03.2026 von unserem Arbeitnehmer erhalten. Somit würden wir ihm im Monat März 2026 die Urlaubsabgeltung sowie sein verbliebenes Zeitguthaben vom Arbeitszeitkonto auszahlen. Wie ist der Fall sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen? Die Abmeldung lautet auf den 31.10.2024. Im November 2024 hat der Arbeitnehmer anteiliges Weihnachtsgeld erhalten. Die Meldung mit Grund 54 ist zu stornieren und eine neue Meldung mit Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 3101, wie lautet diese korrekt für freiwillig Versicherte mit Firmenzahlung?, abzusetzen. Die Auszahlungen erfolgen nach dem Zuflussprinzip im März 2026, die sonstigen Bezüge/Einmalzahlungen sind dem Austrittsmonat zuzuordnen. Im Oktober 2024 sind keine SV-Tage vorhanden, bleiben die Einmalzahlungen damit beitragsfrei? Würde dann überhaupt eine Meldung betreffend der Einmalbezüge an die Sozialversicherung erfolgen?

    Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

  • 02
    RE: Rückwirkend volle Erwerbsminderungsrente - Urlaubsabgeltung nach Austritt

    Guten Tag,
     
    bei unserer sozialversicherungsrechtlichen Einschätzung unterstellen wir, dass das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis tatsächlich rückwirkend zum 31.10.2024 endet.
     
    In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht endet das Beschäftigungsverhältnis in diesem Falle ebenfalls mit dem 31.10.2024. Der Mitarbeiter ist entsprechend abzumelden.
    Eine Meldung für spätere Zeiträume kommt nicht in Frage.
     
    Die im März 2026 ausgezahlte Urlaubsabgeltung stellt eine Einmalzahlung im Sinne des § 23a SGB IV dar und ist entsprechend zu verbeitragen.
     
    In diesem Rahmen ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Im laufenden Kalenderjahr 2026 ist keine Entgeltabrechnungszeitraum vorhanden.
     
    Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung der Märzklausel diese Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres (2025) zuzuordnen.
     
    Da hier auch kein Entgeltabrechnungszeitraum besteht und demnach auch keine beitragspflichtigen Tage berücksichtigt werden können, besteht für die Urlaubsabgeltung Beitragsfreiheit.
     
    Die beitragsrechtliche Behandlung der Abgeltung von Zeitguthaben aus einem Arbeitszeitkonto richten sich dagegen nach § 23d SGVB V.
     
    Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
     
    Daher ist in Ihrem Fall die Abgeltung des Arbeitszeitguthabens als Einmalzahlung dem Monat Mai 2024 zuzuordnen, wenn hier noch beitragspflichtige Tage bestanden. Ansonsten ist der Zuordnungsmonat April 2024 zu berücksichtigen.
     
    Bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze in 2024 besteht daher Beitragspflicht aus der Abgeltung des Arbeitszeitguthabens. Der gegebenenfalls beitragspflichtige Teil ist entsprechend mit einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) zu melden.
     
    Wir weisen darauf hin, dass sich gegebenenfalls die Beurteilung verändern kann, wenn das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt endete.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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