Expertenforum - rückwirkend Erwerbsminderungsrente, Urlaubsabgeltung

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    rückwirkend Erwerbsminderungsrente, Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine AN hat rückwirkend ab 01.12.2023 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt bekommen. Den Bescheid hat er am 14.03.2025 erhalten.

    Von 22.01.2024 bis 25.02.2025 hat er Entgeltfortzahlung erhalten.

    Jetzt hat er selbst zum 30.06.2025 gekündigt. Er erhält noch Urlaubsabgeltung für 2024 und 2025. Erfolgt die Abrechnung der Urlaubsabgeltung im Juni 2025 ? Ist es Sv-Pflichtig?

    Welche Meldungen sind zu erstellen? Muss eine Monatsfrist ab 26.02.2025 beachtet werden ?

    Muss für die Urlaubsabgeltung eine 54-Meldung erstellt werden ?


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.







     

  • 02
    RE: rückwirkend Erwerbsminderungsrente, Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,
     
    wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns vorzunehmen.
     
    Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
    Der Ausschluss des Krankengeldes wegen Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist an den Umfang der Erwerbsminderung gebunden. Unerheblich ist, ob diese Rente als Teil- oder als Vollrente bewilligt wird.
     
    Aus diesem Grund findet in Ihrem Sachverhalt vom Zeitpunkt der Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente der Beitragsgruppenschlüssel „3101“ und die Personengruppe „101“ Anwendung. Von Ihrer Seite aus ist zum 01.12.2023 die Änderung der Beitragsgruppe zu melden.
     
    Erfolgt die Bewilligung während des Bezuges von Krankengeld, endet diese Geldleistung mit dem Tag des Eingangs des Rentenbescheids bei der Krankenkasse. Besteht die Beschäftigung im Anschluss an den Krankengeldbezug arbeitsrechtlich weiter, so hat der Arbeitgeber dies im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach Ablauf eines Zeitmonats mit dem Meldegrund „34“ abzumelden. (§ 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).
     
    Beitragsrechtlich sind die Urlaubsabgeltungen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei. Liegen SV-Tage vor, ist die Urlaubsabgeltung beitragspflichtig.
     
    In Ihrer Sachverhaltsschilderung steht, dass der Mitarbeiter Entgeltfortzahlung bis zum 25.02.2025 erhalten hat. Wir unterstellen, dass es sich hier nicht um die Entgeltfortzahlung handelt, sondern um Krankengeldzahlungen. Sofern der Mitarbeiter zum 25.02.2025 ausgesteuert wurde und keine Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen hat, ist eine Abmeldung mit Grund 34 zum 25.03.2025 vorzunehmen.
     
    Die Einmalzahlung wird dem Monat März zugeordnet, da das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis am 25.03.2025 endet. Dieser Zeitraum stellt SV-Tage für die Bildung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze dar; die Urlaubsabgeltungen unterliegen somit der Beitragspflicht im Rahmen der SV-Tage. Mit der Abmeldung ist auch das Entgelt zu melden, so dass keine gesonderte Meldung mit Grund 54 zu erstellen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.