Guten Morgen, wir haben den Nachweis seinerzeit mit Geburtsurkunde der Kinder durchgeführt. Nun erfolgt der Datenabruf - wie lange rückwirkend muss die Korrektur bei Abweichungen erfolgen?
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Guten Morgen, wir haben den Nachweis seinerzeit mit Geburtsurkunde der Kinder durchgeführt. Nun erfolgt der Datenabruf - wie lange rückwirkend muss die Korrektur bei Abweichungen erfolgen?
Danke schön
Guten Tag,
sofern das vereinfachte Nachweisverfahren genutzt wurde und die berücksichtigten Angaben von der Rückmeldung im automatisierten Übermittlungsverfahren
abweichen, erfolgt für den Übergangszeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2025 keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitgliedes. Insoweit sind Nachberechnungen
des Pflegeversicherungsbeitrages ausgeschlossen.
Wurde in dem Übergangszeitraum das normale Nachweisverfahren angewendet, kann es grundsätzlich zu keiner rückwirkenden Korrektur kommen.
Dabei ist zu beachten, dass das automatisierte Übermittlungsverfahren nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur Feststellung der Elterneigenschaft und der berücksichtigungsfähigen Kinder darstellt, da nur steuerlich berücksichtigte Kinder zurückgemeldet werden. Darüber hinaus können aber auch steuerlich nicht erfasste Kinder beitragsrechtlich relevant sein.
Liegen dem Arbeitgeber von der Rückmeldung abweichende Informationen vor, hat er diese aufzuklären. Sollten hier Nachweise zur Anzahl der Kinder bzw. Elterneigenschaft
vorliegen, sind diese ungeachtet der abweichenden Rückmeldung anzuerkennen.
Sofern also in Ihrem Falle für alle berücksichtigten Kinder über die Rückmeldung hinaus Geburtsurkunden vorliegen, verbleibt es bei der begründeten Beitragsberechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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