Expertenforum - Rückmeldungen eAU

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  • 01
    Rückmeldungen eAU

    Liebes Expertenteam,


    seit 2025 gibt es neue Meldegründe.


    Leider geht bei den Rückmeldungen nicht mehr hervor, inwieweit es sich um eine Erstbescheinigung oder Folgebescheinigung handelt. Ist dieser Passus weggefallen?


    Zwar gehen die Daten

    -Abwesenheit ab AG

    -Nachweis seit (wird nicht immer aufgeführt)

    -voraussichtlich Nachweis bis

    -Kennzeichen der Rückmeldung

    -Festgestellt am


    hervor. Allerdings sind diese Zeiträum durchaus unterschiedlich, so dass nicht zu erkennen ist, welche Meldung die zuletzt gültige Rückmeldung ist.


    z.B. eine Mitarbeiterin ist krank vom

    11.10.2024 - 16.10.2024 (Meldezeitraum von KK bestätigt)

    17.10.2024 - 24.10.2024 (Meldezeitraum von KK bestätigt)

    25.10.2024 - 08.10.2024 (Meldezeitraum von KK bestätigt)

    09.11.2024 - 18.11.2024 (Meldezeitraum von KK bestätigt)

    09.11.2024 - 01.12.2024 mit dem Vermerk, dass das Datum des Krankheitsbeginns nicht übereinstimmt --> Beginn der Erkrankung wäre hier lt. Rückmeldung der 17.10.2024.


    Es ist nicht zu erklären, weshalb bei den vorhergehenden Meldungen hier kein Vermerk auf den 17.10.2024 war. So hätte man sich erschließen können, dass es sich durchaus um eine Folgebescheinigung handelt.


    Im Allgemeinen ist somit unklar, an was sich zu orientieren ist, wann es sich um eine Erstbescheinigung / wann um eine Folgebescheinigung handelt.


    Vorab besten Dank.

     

  • 02
    RE: Rückmeldungen eAU

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    gemäß der seit 01.01.2025 gültigen „Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU - § 109 Abs. 1 SGB IV und eAU § 109a Abs. 1 SGB IV) Anlage 2 Gemeinsame Grundsätze - Feldbeschreibung Muster 1b (Rückmeldung des Abwesenheitsnachweises durch die Krankenkasse)“ beinhaltet die Rückmeldung der Krankenkasse an den Arbeitgeber die Information der Art des Nachweises.
     
    Das Kennzeichen „1“ steht für eine Erstbescheinigung. Das Kennzeichen „2“ für eine Folgebescheinigung.
     
    Wir empfehlen Ihnen, Kontakt mit der betreffenden Krankenkasse aufzunehmen, da nur mit dieser der Sachverhalt abschließend geklärt werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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