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  • 01
    Rückmeldung "keine Elterneigenschaft" durch DaBPV

    Guten Tag,


    wie verhält es sich, wenn bei einem Mitarbeiter durch den Arbeitgeber im vereinfachten Nachweisverfahren, bei Pflegeversicherung, Kinderlosenzuschlag: "nein - mindestens 1 Kind lebenslang" gesteuert wurde und nun durch das digitale Nachweisverfahren "keine Elterneigenschaft" zurückgemeldet wurde?

    Muss der Arbeitnehmer in diesem Fall noch einen Nachweis (Geburtsurkunde) erbringen?


    Meine zweite Frage: ist Handlungsbedarf, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel 2 Kinder angegeben und nachgewiesen (Geburtsurkunde) hat, jedoch 3 Kinder zurückgemeldet werden?


    Mit freundlichen Grüßen


    Personal_KW

  • 02
    RE: Rückmeldung "keine Elterneigenschaft" durch DaBPV

    Guten Tag,
     
    in einigen Fällen sind die Daten des Bundeszentralamts nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über dieses Verfahren nicht erhoben werden. Hier müssen Arbeitgeber und Beschäftigte individuell reagieren.
     
    Steuerlich nicht erfasste Kinder können zum Beispiel sein:
    - Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (Adoptionspflege oder Adoption wurde dem Finanzamt nicht gemeldet)
    - Stiefkinder
    - Kinder, die vor Beginn des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2011 bereits 18 Jahre alt waren, sofern die - Kinder nicht direkt dem Finanzamt mitgeteilt wurden (kein Kinderfreibetrag)
    - Leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist, und die Kinder nicht dem Finanzamt gemeldet wurden (sogenannte auswärtige Kinder)
    - Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden, zum Beispiel im Ausland lebende Kinder
    - Eltern haben Kinderfreibetrag nur einem Elternteil zugeordnet
     
    Die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind die selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.
     
    Liegen dem Arbeitgeber abweichende Informationen von der Meldung des BZSt vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Klärung mit den betroffenen Beschäftigten herbeiführen.
    Bei Bestätigung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder anhand geeigneter Nachweise, sind die Daten abweichend von der Rückmeldung für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung zu verwenden.
     
    zu 1.) Sofern der beitragsabführenden Stelle die erforderlichen Angaben bereits bekannt sind, wird auf die Nachweisführung verzichtet. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft  nachprüfbar ergibt.
     
    Insoweit ist keine nachträgliche Nachweisführung bezüglich der Elterneigenschaft notwendig.
     
    Bezüglich des Beitragsabschlags ab 01.07.2023 sind aber Nachweise notwendig.
     
    Zu 2.) vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 galt ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Übergangszeitraum gilt nach § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. Die von den Mitgliedern auf Anforderung mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen dementsprechend ohne weitere Prüfung verwendet werden; auf die Vorlage konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.
     
    Die Wirkung eines erbrachten Nachweises ist in § 55 Absatz 3b SGB XI beschrieben. Die Regelung gilt für den Nachweis der Elterneigenschaft in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose als auch für den Nachweis der Anzahl der Kinder in Bezug auf den Beitragsabschlag. Danach ist folgende Differenzierung vorgesehen:

    Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden
    Nachweise für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an.
    Hiervon ausgenommen sind Nachweise für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden, in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose.

    Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden
    Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.
     
    Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern unbedeutend. Dem entsprechend ist eine Korrektur rückwirkend ab 01.07.2023 vorzunehmen,  auch wenn Ihnen der Mitarbeiter zu wenige Kinder zurückgemeldet hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Rückmeldung "keine Elterneigenschaft" durch DaBPV

    Vielen Dank!


    noch zu 2.) Ist Handlungsbedarf wenn mehr Kinder als vom Arbeitnehmer angegeben, zurückgemeldet wurden...


    Kongret gefragt: Muss der Arbeitnehmer in diesem Fall für die nicht angegebenen Kinder noch einen Nachweis (z. Bsp. Geburtsurkunde) erbringen?


    Mit freundlichen Grüßen


    Personal_KW

  • 04
    RE: Rückmeldung "keine Elterneigenschaft" durch DaBPV

    Guten Tag,
     
    wenn die Anzahl der Kinder steuerlich bekannt ist, ist ein Nachweis - aus unserer Sicht - nicht notwendig.
     
    Zur Vervollständigung der Personalunterlagen kann es natürlich sinnvoll sein, die Geburtsurkunden in Kopie vorliegen zu haben. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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