Expertenforum - Rückkehr in die GKV Härtefallregelung bei Kündigung durch PKV

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  • 01
    Rückkehr in die GKV Härtefallregelung bei Kündigung durch PKV

    Seit 1.1.2009 besteht in Deutschland die Pflicht eine Krankenversicherung abzuschließen.

    Es handelt sich um einen nicht versicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser hat ab dem 1.1.2023 in die private Krankenversicherung gewechselt. Nun hat ihn die private Krankenversicherung gekündigt wegen einer vorvertraglichen Verletzungspflicht (Angabe über Vorbehandlungen innerhalb von 3 Jahren vor Vertragsabschluss). Der Versicherungsschutz endete am 30.11.2024. Trotz Ausschöpfung rechtlicher Mittel gegen die Kündigung wird die Versicherung in der privaten Krankenversicherung abgelehnt. Trotz intensiver Bemühungen um Versicherungsschutz bei anderen privaten Versicherern, wird er überall abgelehnt. Gibt es eine Härtefallregelung zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied? Es besteht ja Versicherungspflicht, wer muss ihn jetzt versicherrn?

  • 02
    RE: Rückkehr in die GKV Härtefallregelung bei Kündigung durch PKV

    Hallo Behmel,

    da es sich hier um ein bundesweites Forum handelt, dass vorrangig Fragen von Arbeitgebern und Steuerberatern zu Themen des Versicherungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung beantwortet, bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.

    In den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V“ vom 24. Juli 2023 ist geregelt, dass für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat krankenversichert waren und nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, seit dem 1. Januar 2009 die Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages bei einem PKV-Unternehmen besteht.
    Die Krankenversicherungsunternehmen (PKV) wiederum sind seit diesem Zeitpunkt verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sind. Die Krankenversicherungsunternehmen dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf.

    Die Zuordnung zu einem zugelassenen Krankenversicherungsunternehmen (PKV) ist so definiert, dass die Zuweisung einer Person zum PKV-System im Sinne der Versicherungspflicht dann erfolgt, wenn diese bereits in der Vergangenheit (zuletzt) diesem Unternehmen angehörte, das den vorgenannten Anforderungen entspricht.

    In Fällen, in denen Unstimmigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen bestehen, kann nach unserer Recherche der Ombudsmann der PKV hinzugezogen werden. Dieser bietet juristischen Rat und Unterstützung an und versucht zwischen beiden Seiten eine außergerichtliche, zufriedenstellende Lösung zu vermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Rückkehr in die GKV Härtefallregelung bei Kündigung durch PKV

    Vielen, vielen Dank für die schnelle Antwort.

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