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  • 01
    Rückkehr in die GKV

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    folgende Frage ist bei uns aufgetaucht:

    Eine neu einzustellende Mitarbeiterin war zuletzt im Nicht-EU-Ausland beschäftigt und ist bereits über 55 Jahre alt. Es handelt sich nicht um einen Minijob und die Jahresverdienstgrenze wird nicht überschritten. Grundsätzlich ist sie also in der GKV pflichtversichert.

    Ist das aber in jedem Fall so, z.B. falls Sie bisher privatversichert war?

    Würde in diesem Fall die Regel greifen, dass eine GKV-Rückkehr über 55 nicht mehr möglich ist?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

     

  • 02
    RE: Rückkehr in die GKV

    Hallo Gehaltsabrechner,

    die Versicherungsfreiheit für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, tritt kraft Gesetzes ein, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand.
     
    Weitere Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit sind, dass diese Personen in dem Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig waren. Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversicherung wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit die Ehe mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich.
     
    Ist eine dieser Voraussetzungen (z.B. es bestand an einem Tag eine gesetzliche Versicherung) nicht gegeben, kann Versicherungsfreiheit nicht eintreten.
     
    Die oben angesprochenen Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V gelten dagegen nicht für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals in Deutschland eine dem Grunde nach krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.
     
    Sofern in Ihrem Fall die neu einzustellende Mitarbeiterin erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen sollte, wäre diese unter Berücksichtigung der von Ihnen beschriebenen Voraussetzungen krankenversicherungspflichtig zu beurteilen.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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