Expertenforum - Rückkehr in die GKV

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  • 01
    Rückkehr in die GKV

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    Arbeitnehmer ist in die PKV gewechselt, da er mit seinem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgelt überschritten hat. Jetzt ist die Arbeitnehmerin schwanger und möchte mit Beginn der Elternzeit in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren.

    Eine Rückkehr ist aus meiner Sicht ja nur möglich, wenn Sie während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.

    Kann Sie auch wechseln, wenn Sie "nur" in Elternzeit ist ?


     

  • 02
    RE: Rückkehr in die GKV

    Guten Tag,


    die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in der Fachkonferenz „Beiträge“ am 20.03.2019 unter „Top 2“ erstmals festgelegt, dass nicht jede kurzfristige Minderung des Arbeitsarbeitsentgelts die Krankenversicherungsfreiheit enden lässt und insofern zum Eintritt von Versicherungspflicht führt. Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (in der Regel nicht mehr als drei Monate) ist.


    Bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit - unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit. Da mangels Entgelt im Elternzeitzeitraum keine Versicherungspflicht entstehen kann, ist eine Ummeldung (versicherungspflichtige Beschäftigung) nicht vorzunehmen.

    Sofern keine Teilzeitbeschäftigung mit einem Entgelt unter JAE ausgeübt wird, ist ein Wechsel aufgrund des Bezuges von Elternzeit in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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