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  • 01
    Rückfrage zur steuerlichen Behandlung von Vorständen einer AG – AG-Zuschuss & besondere Lohnsteuertabelle

    Guten Tag,


    wir haben Fragen zur Abbildung bestimmter Sachverhalte bei der Abrechnung von Vorstände einer Aktiengesellschaft.


    In Haufen finden sich hierzu teils unterschiedliche Aussagen.


    Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorstände rentenversicherungsfrei sind.


    Besteht für Vorstände – die in einem Anstellungsverhältnis mit dem Unternehmen stehen – Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 257 SGB V i. V. m. § 61 SGB XI, sofern eine entsprechende Beitragsbescheinigung vorliegt?


    Ist bei Vorständen einer Aktiengesellschaft grundsätzlich die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden, weil sie versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind – unabhängig davon, ob sie freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind?

    Oder ist die besondere Lohnsteuertabelle nur bei privat krankenversicherten Vorständen zu berücksichtigen?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Rückfrage zur steuerlichen Behandlung von Vorständen einer AG – AG-Zuschuss & besondere Lohnsteuertabelle

    Sehr geehrter Fragesteller,


    AG-Vorstände sind nur aus der Arbeitslosen- und Rentenversicherung prinzipiell ausgenommen (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III und § 1 Satz 3 SGB VI). Es besteht (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) hingegen prinzipiell Versicherungspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung. Wir unterstellen deshalb, dass im mitgeteilten Sachverhalt für diese Versicherungssparten die Versicherungsfreiheit auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI beruht (Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) und bitten ansonsten um Nachricht.


    In der genannten Konstellation besteht dann Anspruch auf den Beitragszuschuss gemäß § 257 Abs. 2 SGB V (Krankenversicherung) und § 61 Abs. 2 SGB XI (Pflegeversicherung).


    Falls insoweit Unklarheiten oder Zweifel bestehen, bitten wir, die Fachexperten Sozialversicherung zu befragen.


    Wenn entsprechende Beiträge seitens der AG-Vorstände entrichtet und durch Bescheinigung nachgewiesen werden, besteht für die arbeitgeberseits gesetzlich geschuldeten Zahlungen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.


    Zu anwendbaren Lohnsteuertabelle für AG-Vorstände:


    Nach dem (geänderten) Programmablaufplan 2025 (Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 22.01.2025) ist die allgemeine Lohnsteuertabelle nur anwendbar für "einen Arbeitnehmer ..., der in allen Sozialisierungszweigen versichert ist" (a.a.O., Anlage 1, Seite 39 unten). Leider wird der Anwendungsbereich für die besondere Lohnsteuertabelle nicht eindeutig abgegrenzt ("alle anderen Arbeitnehmer"). Stattdessen ist für den Anwendungsbereich der besonderen Lohnsteuertabelle vermerkt (a.a.O., Anlage 1, Seite 40 unten) sie sei relevant für Arbeitnehmer, die "in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert" sind, außerdem "dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt" haben.


    Beide Definitionen ergänzen sich nicht nahtlos, sondern lassen Zweifelsbereiche offen und ungeklärt. So wäre z.B. für Arbeitnehmer, die nur in einzelnen Sozialversicherungszweigen versichert sind, keine der Tabellen anwendbar.


    Nach unserer Auffassung muss für AG-Vorstände (ohne Renten- und Arbeitslosenversicherung) die besondere Lohnsteuertabelle angewendet werden (wegen der in die allgemeine Lohnsteuertabelle eingearbeiteten Auswirkungen der AV-und RV-Beiträge, die bei AG-Vorständen irrelevant sind).


    Um den Einzelfall rechtssicher zu klären, kann auch eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstätten-Finanzamt nach § 42e EStG erfolgen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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