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  • 01
    Rückabwicklung Ebike

    Moin,


    bei einem Arbeitnehmer wurde für die Monate 07.2023-06.2024 eine Gehaltumwandlung durchgeführt bezüglich Ebike-Leasing, natürlich auch mit Berücksichtigung des Sachbezugs usw. also ganz typisches Ebike_Leasing.


    Im Nachhinein hat sich jedoch nun herausgestellt, dass der Leasingvertrag nie auf den von mir abzurechnenden Arbeitgeber übertragen wurde, weil der Vorarbeitgeber die von ihm erforderliche Unterschrift nie geleistet hat. Letztendlich ist das Ebike vom alten Arbeitgeber für die diese zwölf Monate weiterbezahlt worden.


    Ich müsste nun bei meiner abzurechnenden Firma die Gehaltsumwandlung rückgängig machen. Weil der Person zu Unrecht Geld abgezogen wurde.


    Spricht etwas dagegen, die nachzuzahlende Summe im Jahr 2026 als Einmalzahlung abzurechnen ? ich möchte ungerne in die Vorjahre gehen zwecks Korrektur.

  • 02
    RE: Rückabwicklung Ebike

    Guten Tag,
     
    bei Lohnnachzahlungen handelt es sich um laufende Entgeltbestandteile und nicht um eine Einmalzahlung. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip.
     
    Sofern Arbeitsentgelt nachgezahlt wird, sind die jeweiligen Zeiträume nochmals rückwirkend aufzurollen. Das Arbeitsentgelt wird letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem es tatsächlich angefallen ist. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    In Ihrem Fall sind also die entsprechenden Abrechnungszeiträume rückwirkend nochmals aufzurollen und unter den in diesen Zeiträumen geltenden Maßstäben (Beitragsgruppe, Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenze) zu verbeitragen. Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen/Korrekturen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B. weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über eine Ausfüllhilfe - z.B. über das SV-Meldeportal - durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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