Expertenforum - Risikoschwangerschaft - Aussprechen eines betrieblichen Beschäftigungsverbots?

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Risikoschwangerschaft - Aussprechen eines betrieblichen Beschäftigungsverbots?

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unsere Fragestellung betrifft das Sozialversicherungsrecht und voraussichtlich auch das Arbeitsrecht:


    Für eine Arbeitnehmerin besteht aus medizinischen Gründen eine Risikoschwangerschaft, welche durch ihren Frauenarzt bestätigt worden ist. Seitens des Frauenarztes wurde die Aussprache eines Beschäftigungsverbots empfohlen.


    Kann auf Basis dessen ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden; wird durch diese Empfehlung und dem hiermit verbundenen Ausspruch eines betrieblichen Beschäftigungsverbots die Erstattung der U2 gewährleistet?

    Oder muss die Arbeitnehmerin beim Betriebsarzt vorstellig werden?


    Unsere Gefährdungsbeurteilung hat keinerlei Gefährdungen/ Einschränkungen am Arbeitsplatz der Schwangeren ergeben. Wir können auf Basis der Empfehlung des Frauenarztes nicht erkennen, welche Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können, um hinter einem betrieblichen Beschäftigungsverbot zu stehen.


    Ist die Angabe "aus medizinischen" Gründen tatsächlich ausreichend für den Arbeitgeber?


    Besten Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Personalverwaltung

  • 02
    RE: Risikoschwangerschaft - Aussprechen eines betrieblichen Beschäftigungsverbots?

    Hallo Personalabteilung,
     
    bei der Beantwortung Ihrer Fragen, ob für eine schwangere Mitarbeiterin eine Empfehlung eines Beschäftigungsverbotes des Frauenarztes ausreicht - ohne Vorlage eines Attestes – und der Arbeitgeber zur Weiterzahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist, sind ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen betroffen, zu denen wir im sozialversicherungsrechtlichen Bereich dieses Forums keine Aussage treffen können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Sozialversicherungsrechtlich gilt folgendes:
     
    Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ist das vom Arbeitgeber nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn) von den Krankenkassen zu erstatten. Hierbei handelt es sich um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot festgestellt wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.