Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Fragestellung betrifft das Sozialversicherungsrecht und voraussichtlich auch das Arbeitsrecht:
Für eine Arbeitnehmerin besteht aus medizinischen Gründen eine Risikoschwangerschaft, welche durch ihren Frauenarzt bestätigt worden ist. Seitens des Frauenarztes wurde die Aussprache eines Beschäftigungsverbots empfohlen.
Kann auf Basis dessen ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden; wird durch diese Empfehlung und dem hiermit verbundenen Ausspruch eines betrieblichen Beschäftigungsverbots die Erstattung der U2 gewährleistet?
Oder muss die Arbeitnehmerin beim Betriebsarzt vorstellig werden?
Unsere Gefährdungsbeurteilung hat keinerlei Gefährdungen/ Einschränkungen am Arbeitsplatz der Schwangeren ergeben. Wir können auf Basis der Empfehlung des Frauenarztes nicht erkennen, welche Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können, um hinter einem betrieblichen Beschäftigungsverbot zu stehen.
Ist die Angabe "aus medizinischen" Gründen tatsächlich ausreichend für den Arbeitgeber?
Besten Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Personalverwaltung