Expertenforum - Rentner mit privater KV in Großbritannien

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  • 01
    Rentner mit privater KV in Großbritannien

    Guten Tag.

    Wir möchten einen Rentner beschäftigen (Midijob).

    Der Mann bezieht über die Armee eine Rente aus Großbritannien und ist dort auch privat versichert.

    Einen deutschen Anspruch auf Rente hat er nicht (dazu haben wir eine Bestätigung der DRV vorliegen).

    Der Mann ist in 1956 geboren, also auch wirklich Rentner.


    Nun die Frage:

    Wie schlüssle ich den Mann in der SV und welche Personennummer nehme ich.

    Und muss ich einen Zuschuss zur privaten KV/PV leisten?

    Und was tu ich, wenn er keine PV hat? Weils die wohl in England nicht gibt.


    Danke für eine Rückmeldung...

    LG



     

  • 02
    RE: Rentner mit privater KV in Großbritannien

    Hallo Yvonne,
     
    bei Aufnahme einer Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland gelten für die betreffende Person grundsätzlich die Bestimmungen des deutschen Sozialversicherungsrechts. Dies bedeutet, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften angewendet werden, sofern nur in Deutschland eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
     
    Demzufolge besteht in einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung - wie in Ihrem Fall - grundsätzlich Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wir unterstellen jedoch, dass es sich in Ihrem Fall um einen Altersrentner handelt, für den die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung) greifen. Somit besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und grds. auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
     
    Da jedoch in Deutschland alle Arbeitnehmer - unabhängig von ihrem Krankenversicherungsschutz - einen Pflegeversicherungsschutz benötigen, kann der Mitarbeiter einen solchen Versicherungsschutz ebenfalls bei seiner ausländischen Versicherung abschließen, falls diese ihm eine Pflegeversicherung anbieten kann.
    Andernfalls hat er seinen Pflegeversicherungsschutz über ein privates deutsches Versicherungsunternehmen sicherzustellen.
     
    Der Bezug einer ausländischen gesetzlichen Altersente ist dem einer deutschen Altersrente gleichgestellt. Der Nachweis sollte durch eine Kopie des entsprechenden Rentenbescheids nachgewiesen und zu den Lohnunterlagen genommen werden.
    Da in Ihrem Sachverhalt der Mitarbeiter bereits die Regelaltersgrenze vollendet hat, ist der
    Personengruppenschlüssel „119“ in Verbindung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0320“ zu verwenden.
     
    Bezüglich des Beitragszuschuss ist hierbei folgendes zu beachten:
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Sofern Arbeitnehmer eine Altersrente beziehen, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2024: 7,0%).
     
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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