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  • 01
    Rentenbeginn, Resturlaub bei davorgehender Langzeiterkrankung

    Guten Tag,


    ein AN ist seit dem April 2024 im Krankengeldbezug und geht nun zum 01.08.2025 in Rente.


    Aufgrund seiner Langzeiterkrankung konnte er seinen Urlaub nicht nehmen. Hat er tatsächlich Anspruch auf eine komplette Urlaubabgeltung zum Rentenbeginn (Jahresurlaub 2025 in voller Höhe plus Resturlaubstage aus 2024) ?


    Es besteht keine Chance, den Urlaub zu nehmen, da er vom Krankengeld direkt in die Rente übergeht. Es geht hier um eine nicht unerhebliche Summe.

  • 02
    RE: Rentenbeginn, Resturlaub bei davorgehender Langzeiterkrankung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Arbeitnehmer hat tatsächlich Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den Jahresurlaub 2025 und etwaigen Resturlaub aus 2024. Ein Verfall der Urlaubsansprüche aus 2024 würde frühestens zum 31. März 2026 eintreten.


    Arbeitsvertraglich (oder auch in einem gegebenenfalls anwendbaren Tarifvertrag) kann für den über den gesetzlichen Urlaub hinaus gewährten Urlaub aber auch etwas anderes vereinbart werden. Es ist zulässig, zu vereinbaren, dass im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur der gesetzliche Mindesturlaub (und damit nicht der darüber hinausgehend gewährte Urlaub) abgegolten wird. Es kann für diesen übergesetzlichen Urlaub auch vereinbart werden, dass er selbst bei Langzeiterkrankung zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres verfällt. Sie müssten also prüfen, ob bei Ihnen derartige Regelungen anwendbar sind. Sollten keine diesbezüglichen Regelungen existieren, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, also der Abgeltung der Resturlaubstage aus 2024 und dem Jahresurlaub 2025.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Rentenbeginn, Resturlaub bei davorgehender Langzeiterkrankung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Arbeitnehmer hat tatsächlich Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den Jahresurlaub 2025 und etwaigen Resturlaub aus 2024. Ein Verfall der Urlaubsansprüche aus 2024 würde frühestens zum 31. März 2026 eintreten.


    Arbeitsvertraglich (oder auch in einem gegebenenfalls anwendbaren Tarifvertrag) kann für den über den gesetzlichen Urlaub hinaus gewährten Urlaub aber auch etwas anderes vereinbart werden. Es ist zulässig, zu vereinbaren, dass im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur der gesetzliche Mindesturlaub (und damit nicht der darüber hinausgehend gewährte Urlaub) abgegolten wird. Es kann für diesen übergesetzlichen Urlaub auch vereinbart werden, dass er selbst bei Langzeiterkrankung zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres verfällt. Sie müssten also prüfen, ob bei Ihnen derartige Regelungen anwendbar sind. Sollten keine diesbezüglichen Regelungen existieren, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, also der Abgeltung der Resturlaubstage aus 2024 und dem Jahresurlaub 2025.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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