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  • 01
    Rentenaltersgrenze - gesetzlich vs. Versorgungswerk - PGS

    Hallo,

    ich habe eine Frage, deren Beantwortung uns momentan überfordert.


    Einer unserer Mitarbeiter ist freiwillig gesetzlich versichert und bei der Rente über ein Versorgungswerk abgesichert. Dessen Regelaltersgrenze hat er ab dem 01.01.2026 erreicht.


    Bevor er ins Versorgungswerk ging, gab es wohl kurz auch Einzahlungen in die DRV. Die gesetzliche Altersgrenze hat er ab dem Monat Juli 2025 erreicht und wie wir jetzt erfahren haben, bekommt er eine (kleine) Vollrente wegen Alters ab dem 01.07.2025.


    Da wir von einer DRV Rente nichts wussten, wurde er bisher mit dem BGS 9011 und dem PGS 101 erfasst.

    Nun schrieb uns die Krankenkasse an, dass er ab dem 01.07.2025 umzumelden wäre und dann mit dem Schlüssel 9021 und dem PGS 120 abzurechnen sei.

    Diese Kombination ist aber lt. Lohnsoftware und auch nach Internetrecherche nicht möglich.


    Wir haben ihn jetzt auf den BGS 9021 umgestellt, aber, weil er die Regelaltersgrenze des Versorgungsträgers nicht erreicht hat, auf PGS 101 belassen.

    Wenn wir ihn auf den Schlüssel 119 umstellen, ändert sich der bisherige Lohnsteuerbetrag um fast 250 Euro, was mich etwas irritiert. Ich denke auch, dass der Schlüssel 119 nicht zutrifft, weil er ja in seiner Rentenversorgung die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat.


    Was wäre die korrekte Kombination?


    Danke, VG, Lutz

  • 02
    RE: Rentenaltersgrenze - gesetzlich vs. Versorgungswerk - PGS

    Guten Tag,
     
    für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es zunächst grundsätzlich auf das Alter für die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung an. Den Personengruppenschlüssel 119 bekommen Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).
     
    Eine Ausnahme ist aber bei berufsständisch Versorgten zu berücksichtigen. Der Versorgungsträger kann die Altersgrenze abweichend von den Regelungen der Rentenversicherung frei bestimmen. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beschäftigte nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit, sondern rentenversicherungsfrei.
     
    Für berufsständisch Versorgte, deren Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung jedoch noch nicht erreicht ist, zahlen Sie weiterhin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Stattdessen besteht für Sie unverändert die Verpflichtung, den Beitragszuschuss für den Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen. Erst mit Erreichen der Altersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen Sie für diese Beschäftigten den Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsträger abführen.
     
    Da maßgebend die Regelaltersgrenze der DRV gilt, ist eine Ummeldung zu Beginn der Altersvollrente der DRV vorzunehmen. Die Personengruppe lautet 119 und die Beitragsgruppen 9021.
    Die höheren Lohnsteuerbeträge können wir im Rahmen dieses Forums leider nicht bewerten.
     
    Erst mit Beginn der Regelaltersversorgung aus der berufsständischen Versorgung ist der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung an die DRV zu leisten (BGR 9321, PGR 119 ab 01.01.2026).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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