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  • 01
    Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgenden Fall...

    ein Arbeitnehmer ist bereits seit dem 18.10.25 im Krankengeldbezug. Dieser soll nun zum 31.03.26 abgemeldet werden. Es stehen noch Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto und Resturlaub zur Auszahlung aus. Nun hat der Arbeitnehmer einen Bescheid erhalten, nachdem er rückwirkend zum 01.08.2025 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält. Wie muss dies sozialversicherungsrechtlich behandelt werden? Besteht für den kompletten Zeitraum vom 18.10.25 bis 31.03.26 noch voller Urlaubsanspruch? Vielen Dank!

  • 02
    RE: Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Guten Tag,
     
    wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns vorzunehmen.
     
    Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
    Der Ausschluss des Krankengeldes wegen Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist an den Umfang der Erwerbsminderung gebunden.
    Aus diesem Grund findet in Ihrem Sachverhalt vom Zeitpunkt der Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente der Beitragsgruppenschlüssel „3101“ und die Personengruppe „101“ Anwendung. Von Ihrer Seite aus ist zum 01.08.2025 die Änderung der Beitragsgruppe zu melden.
     
    Erfolgt die Bewilligung während des Bezuges von Krankengeld, endet diese Geldleistung mit dem Tag des Eingangs des Rentenbescheids bei der Krankenkasse. Besteht die Beschäftigung im Anschluss an den Krankengeldbezug arbeitsrechtlich weiter, so hat der Arbeitgeber dies im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach Ablauf eines Zeitmonats mit dem Meldegrund „34“ abzumelden. (§ 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).
     
    Beitragsrechtlich sind die Urlaubsabgeltungen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei. Liegen SV-Tage vor, ist die Urlaubsabgeltung grundsätzlich beitragspflichtig.
     
    Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, gilt die Beitragsberechnung als Einmalzahlung mit der Maßgabe, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. Insoweit ist das ausgezahlte Guthaben aus Arbeitszeitkonten dem Oktober 2025 zuzuordnen und entsprechend zu verbeitragen.
     
    Ihre Frage nach dem Urlaubsanspruch betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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