Expertenforum - Rente aus Apothekerversorgung aber nach DRV noch nicht die Regelaltersrente erreicht

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  • 01
    Rente aus Apothekerversorgung aber nach DRV noch nicht die Regelaltersrente erreicht

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe den Fall dass eine Arbeitnehmerin seit 01.01.2025 eine Vollrente aus der Apothekerversorgung erhält (Erreichen der Regelaltersrente am 01.01.2027). Die Apothekerversorgung hat mir mitgeteilt, dass diese keinerlei Beiträge mehr erhalten möchte. Der Beitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung soll an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Wenn ich die Personengruppenschlüssel 119 und den Beitragsgruppenschlüssel 3321 nehme, bekomme ich im Fehlerprotokoll den Hinweis, dass keine DEÜV Meldung erstellt werden kann da der gewählte Personengruppenschlüssel nicht zu dem Alter der Arbeitnehmerin passt. Muss ich doch den Personengruppenschlüssel 101 nehmen und den Beitragsgruppenschlüssel 3321?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: Rente aus Apothekerversorgung aber nach DRV noch nicht die Regelaltersrente erreicht

    Hallo Christin,

    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung) wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke beinhalten nach unserem Kenntnisstand noch immer zum Teil unterschiedliche Regelungen.
     
    Sehen - wie in Ihrem Fall - die Satzungsregelungen der Ärzteversorgung bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Zahlungseingänge mehr vor, wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt (Beitragsgruppe „3“).
     
    In der Arbeitslosenversicherung unterliegt die Beschäftigung - unabhängig vom Zeitpunkt des Versorgungsleistung - weiterhin der Beitragspflicht, da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist (Beitragsgruppe „1“).

    Daher lautet in einem solchen Fall bei einer gesetzlich krankenversicherten Person der Beitragsgruppenschlüssel „3311“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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