Expertenforum - Reha bei Neueinstellung

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  • 01
    Reha bei Neueinstellung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir beabsichtigen, einen neuen Mitarbeiter einzustellen. Vor Vertragsabschluss hat er uns nun mitgeteilt, dass ihm eine Reha-Maßnahme bewilligt wurde. Der Termin hierfür steht noch nicht fest.

    Bei neu eingestellten Mitarbeitern besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ja frühestens nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

    Zählt dies auch bei Reha-Maßnahmen? Würde also die Krankenkasse die Kosten übernehmen falls der Reha-Termin in die ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses fallen würde?

    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Reha bei Neueinstellung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die vierwöchige Wartefrist gilt auch für Rehamaßnahmen. Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Rehabilitationsmaßnahmen ist § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. § 9 Abs. 1 EFZG verweist auf § 3 EFZG. In § 3 Abs. 3 EFZG ist dann die vierwöchige Wartefrist geregelt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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