Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Antwort habe ich ein Frage. Wenn die Frau zulässig nach § 3 Absatz 1 oder von Ihrem Recht auf vorzeitige Beschäftigung Gebrauch macht, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das ruht gem. 24i SGB V, soweit und solange die Frau beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung erhält.
Soweit und solange, heißt für mich dann, dass wenn das kalendertägliche Nettoentgelt z.B. nur 10 Euro beträgt und im Bezugszeitraum waren es 30 Euro, dann hat die Frau Anspruch auf 3 Euro Mutterschaftsgeld und Anspruch auf 17 Euro Zuschuss.
Vielen Dank im Voraus.
KR