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  • 01
    rechtzeitige Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir sind uns teilweise uneinig, wann eine rechtzeitige Pauschalierung vorliegt. Konkret geht es um Betriebsveranstaltungen. Im Rundschreiben bzw. Besprechungsergebnis zu dem Thema heißt es u.a. "Eine mit der Entgeltabrechnung vorgenommene lohnsteuerpflichtige Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen kann vom Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also längstens bis zum 28.02. des Folgejahres (§ 41b EStG), geändert werden.“ D.h. bis zuer Erstellung der LSt.-Bescheinigung muss die Betriebsveranstaltung auch tatsächlich pauschal versteuert worden sein.


    Frage 1: Wenn der Arbeitgeber die LSt.-Bescheinigung bereits im Januar des Folgejahres erstellt, gilt dann immer noch Ende Februar als spätestest möglicher Termin?


    Frage 2: Erstellung LSt.-Bescheinigung Februar: Reicht die Abgabe der Lohnsteueranmeldung Februar mit der geltend gemachten Pauschalierung für die Betriebsveranstaltung oder muss diese bereits im Februar bezahlt worden sein (Lst.-Anmeldung Feb. - Überweisung erfolgt aber im März). Im BE heißt es "Nach Ansicht des Gesetzgebers kommt es für die beitragsrechtliche Behandlung auf die rechtlich zulässige und tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum an". ERHEBUNG = Zahlung oder ANMELDUNG?


    Vielen Dank im Voraus.


    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: rechtzeitige Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG

    Hallo Personalabteilung (PA),

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwort-Garantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: rechtzeitige Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG

    Hallo Personalabteilung (PA),
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Nach intensiven Studium des Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 28.11.2024 zu den „Voraussetzungen der Beitragsfreiheit von Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen aus einer Beschäftigung bei Steuerfreiheit oder pauschaler Besteuerung“ kommen wir zu dem Ergebnis, dass Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung vorliegt, sofern die lohnsteuerfreie Behandlung bzw. die pauschale Versteuerung bei Abrechnung der Zuwendungen tatsächlich oder im engen Zusammenhang dazu erfolgt. Dieser enge Zusammenhang ist gegeben, wenn die lohnsteuerfreie Behandlung bzw. die Pauschalversteuerung spätestens mit der Entgeltabrechnung vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres, tatsächlich durchgeführt wird.

    Demzufolge wäre in beiden von Ihnen geschilderten Fällen die Voraussetzungen für das Vorliegen der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung grundsätzlich gegeben.
     
    Allerdings enthält das Besprechungsergebnis in Bezug auf Ihre beiden Fragen keine konkreten Ausführungen.
     
    Daher erachten wir es in beiden Fragestellungen in einem nächsten Schritt für dringend geboten, unter Angabe der steuerlichen Rechtsgrundlagen jeweils eine der einzugsberechtigten Krankenkassen zu kontaktieren und diesbezüglich eine beitragsrechtliche Stellungnahme anzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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