Sehr geehrtes Expertenteam,
wir sind uns teilweise uneinig, wann eine rechtzeitige Pauschalierung vorliegt. Konkret geht es um Betriebsveranstaltungen. Im Rundschreiben bzw. Besprechungsergebnis zu dem Thema heißt es u.a. "Eine mit der Entgeltabrechnung vorgenommene lohnsteuerpflichtige Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen kann vom Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also längstens bis zum 28.02. des Folgejahres (§ 41b EStG), geändert werden.“ D.h. bis zuer Erstellung der LSt.-Bescheinigung muss die Betriebsveranstaltung auch tatsächlich pauschal versteuert worden sein.
Frage 1: Wenn der Arbeitgeber die LSt.-Bescheinigung bereits im Januar des Folgejahres erstellt, gilt dann immer noch Ende Februar als spätestest möglicher Termin?
Frage 2: Erstellung LSt.-Bescheinigung Februar: Reicht die Abgabe der Lohnsteueranmeldung Februar mit der geltend gemachten Pauschalierung für die Betriebsveranstaltung oder muss diese bereits im Februar bezahlt worden sein (Lst.-Anmeldung Feb. - Überweisung erfolgt aber im März). Im BE heißt es "Nach Ansicht des Gesetzgebers kommt es für die beitragsrechtliche Behandlung auf die rechtlich zulässige und tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum an". ERHEBUNG = Zahlung oder ANMELDUNG?
Vielen Dank im Voraus.
MfG
Personalabteilung (PA)