Expertenforum - Quarantäne ohne AU-Bescheinigung

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Werktagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Fragen zum Jahreswechsel
Zum Jahresbeginn 2021 und auch schon im Herbst 2020 stehen wieder zahlreiche Neuerungen in der Sozialversicherung auf dem Programm. Darüber informieren wir bereits ab September in einem Themenspezial. Für Fragen zu den einzelnen Themen haben wir ein spezielles Expertenforum Jahreswechsel eingerichtet.
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01
Quarantäne ohne AU-Bescheinigung
Guten Tag,
ich habe einen Arbeitnehmer, für den Quarantäne angeordnert wurde, am nächsten Tag ist er selbst erkrankt, somit kann für den 1. Tag Entschädigung nach dem IFSG beantragt werden, ab dem 2. Tag ist LFZG zu leisten, ist das richtig?
Jedoch habe ich für einen anderen Arbeitnehmer eine Quarantäne-Anordnung, wobei der AN selbst an Corona erkrankt ist, d.h. er wurde positiv getestet.
Wie erfolgt dann die Abrechnung? Entschädigung nach IFSG oder LFZG?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung. -
02
RE: Quarantäne ohne AU-Bescheinigung
Guten Tag,
Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert haben, können nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, ihren häuslichen Bereich nicht zu verlassen und somit in Quarantäne zu bleiben.
Rechtlich ist während der Quarantäne zwischen Arbeitsentgelt und Entschädigung zu unterscheiden.
Ist ein Mitarbeiter nicht selbst erkrankt, jedoch unter Quarantäne gestellt, findet das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) Anwendung. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für maximal 6 Wochen das Entgelt weiter (dabei handelt es sich nicht um Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) und beantragt die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde des Bundeslandes. Wird der Arbeitnehmer während der Quarantäne arbeitsunfähig, erhält er Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für längstens sechs Wochen. Zwar besteht grundsätzlich auch in diesem Fall der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 7 IfSG. Dieser wird aber durch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verdrängt, sodass dem Arbeitgeber de facto keine Erstattung aus § 56 IfSG gezahlt wird.
Liegen keine Krankheitssymptome vor, kann der Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, selbst wenn der Corona-Test positiv ausfällt. Sobald der Mitarbeiter sich in einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne aufgrund des Coronavirus befindet, greift das Infektionsschutzgesetz.
Ob die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch erfüllt sind, hat nicht die Krankenkasse zu prüfen. In Zweifelsfällen sollte der Arbeitgeber hierzu eine Klärung mit der Entschädigungsbehörde veranlassen. Auch das Verfahren zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber der Entschädigungsbehörde liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs der Krankenkassen. Wir empfehlen Ihnen daher Kontakt mit der Entschädigungsbehörde (in der Regel das Gesundheitsamt) aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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