Expertenforum

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  • 01
    PUEG - Neues DÜ-Verfahren (DaBPV)

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Frage zum neuen DÜ-Verfahren hinsichtlich der Kinderdaten. Sind wir verpflichtet, die eingespielten Daten mit "unseren" bereits im System hinterlegten Kindern abzugleichen oder können wir die Abrechnung einfach "laufe lassen" und den Mitarbeiter um Prüfung der Daten bitten? Wir haben über 3500 Beschäftigte und fragen uns, wie das bei anderen Unternehmen in der Praxis aussieht.

    Vielen Dank.

    Herzliche Grüße,

    Ihr Gehaltsteam

  • 02
    RE: PUEG - Neues DÜ-Verfahren (DaBPV)

     
    Hallo Gehaltsteam,
     
    die Teilnahme am Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) ist für alle beitragsabführenden Stellen obligatorisch, sofern sie zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind. Nach § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV besteht für Arbeitgeber die Verpflichtung, die Daten von der „Datenstelle der Rentenversicherung“ (DSRV) innerhalb von 42 Tagen abzuholen.
     
    Im Datenaustausch Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung (DaBPV) gilt grundsätzlich:
     
    Die pflegebeitragsrelevanten Daten beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) trifft mit der ermittelten Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung. Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.
     
    Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, sind   diese bestehenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person ist vorzunehmen. Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
     
    Sind dem Arbeitgeber keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien für berechtigte Zweifel an den Daten des BZSt vor, sind die von dem BZSt mitgeteilte Kinderanzahl und die übermittelten Zeiträume für die Arbeitgeber verbindlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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