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  • 01
    PUEG - Neues DÜ-Verfahren (DaBPV)

    Ich habe die Kinderdaten zurückgemeldet bekommen. Einige Arbeitnehmer haben mehr Kinder zurückgemeldet bekommen, als sie haben. Nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern haben sie tatsächlich diese Kinder nicht. Was muss ich als Arbeitgeber nun machen. Die zurückgemeldeten Daten verwenden oder die Kinder die ich als Nachweis schon habe und die mir bestätigt wurden?

  • 02
    RE: PUEG - Neues DÜ-Verfahren (DaBPV)

    Hallo Personal,
     
    sofern dem Arbeitgeber Informationen vorliegen, die von der Meldung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) abweichen, sind die vorliegenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betreffende Person zu veranlassen.
    Wurde hierbei die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Unterlagen bestätigt, sind diese zugrunde zu legen.
     
    Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: PUEG - Neues DÜ-Verfahren (DaBPV)

    Der Arbeitnehmer hat mir gesagt, dass er keine weiteren Kinder hat. Wo kann sich der Arbeitnehmer erkundigen um zu erfahren wo das Kind her kommt oder ob es ein Übertragungsfehler ist.

  • 04
    RE: PUEG - Neues DÜ-Verfahren (DaBPV)

    Hallo Personal,
     
    nach unserem Kenntnisstand sehen weder die seit 01.04.2025 gültigen „gemeinsamen Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV“ noch die grundsätzlichen Hinweise zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31.03.2025 Regelungen vor, ob und ggf. in welcher Form eine Korrektur der relevanten Daten beim BZSt erfolgen soll.
     
    Die Gründe für eine fehlerhafte Hinterlegung von einem oder mehreren Kindern wie in Ihrem Fall beschrieben, können unterschiedlich sein. Die Frage, wie der Arbeitnehmer hierbei vorzugehen hat, kann im Rahmen dieses Forums nicht beantwortet werden.
     
    Demzufolge sind - wie in unserer ersten Antwort beschrieben - die vorliegenden Daten des Arbeitgebers als verbindliche Grundlage für Ermittlung des Arbeitnehmeranteils in der sozialen Pflegeversicherung heranzuziehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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