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  • 01
    PUEG - Angaben bei Eintritt

    Liebes Team,

    eine Sache, die mir noch nicht klar ist, ist, welche Informationspflichten hinsichtlich seiner Kinder ein Mitarbeiter zu Eintritt hat, also welche Angaben er im Personalfragebogen machen muss.

    Muss er wie bisher die Daten für die zu berücksichtigenden Kinder angeben, so dass wir prüfen können, ob die elektronischen Daten plausibel sind oder ist er verpflichtet, seine Abrechnung zu prüfen und sich bei Abweichungen zu melden?

    Wir haben immer wieder Mitarbeiter, die nur so viele Daten angeben wie unbedingt notwendig und sich auch beschweren, wenn sie die Daten ihrer Kinder angeben müssen.

    Denn wenn ein Mitarbeiter gar keine Angaben macht, kann ich ja auch nicht prüfen, ob die elektronischen Daten plausibel sind, aber natürlich kann ich dann einen Mitarbeiter ggf jahrelang mit falschen Beiträgen abrechnen

    Herzliche Grüße

    Susanne Springer

  • 02
    RE: PUEG - Angaben bei Eintritt

    Sehr geehrte Frau Springer,
     
    der § 28o SGB IV besagt, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen hat und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
    Durch die Beitragsstaffelung in der Pflegeversicherung ist die „Mitarbeit“ der Arbeitnehmenden unerlässlich, damit Sie als Arbeitgeber die korrekten Pflegeversicherungsbeiträge errechnen können.
     
    Der Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) erfordert ab 01.07.2025 neue Meldungen durch den Arbeitgeber.
     
    Mit der Einführung sind zusätzliche neue Meldungen zur Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber zu tätigen:
    - Zusätzliche elektronische Anmeldung/Abmeldung über eine Schnittstelle (DSRV) bei der Deutschen Rentenversicherung an das BZSt beim Ein- oder Austritt von neuen Beschäftigten ab 01.07.2025 neben der Anmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.
    - Initialabruf für Bestandsfälle - also für alle Beschäftigten, die schon vor dem 1. Juli 2025 beim Arbeitgeber in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen (bis 31. Dezember 2025).
     
    Für  Bestandsfälle sind die Daten somit zum Start des Datenaustausch am 01.07.2025, bis spätestens bis 31.12.2025 als Initialmeldung abzurufen. Für neue Beschäftigungsverhältnisse nach dem 30.06.2025 ist bereits eine Anmeldung zum Verfahren zu übermitteln. Dies muss in den ersten sieben Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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