Ein immatrikulierter Student tritt am 01.02.25 ein. Es ist vereinbart, dass er in der vorlesungsfreien Zeit (01.02.25 bis 31.03.25 und 19.07.25 bis 30.09.25) seine wöchentliche Arbeitszeit von 20 auf bis zu 40 Stunden erhöht. Die 26-Wochen-Regel besagt, dass man vom Ende der Beschäftigung ein Zeitjahr zurückrechnet. Die Beschäftigung ist aber unbefristet.
Wie und wann kann hier geprüft werden, ob das Werkstudentenprivileg erhalten bleibt?