Expertenforum - Prüfung Werkstudentenprivileg

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Prüfung Werkstudentenprivileg

    Ein immatrikulierter Student tritt am 01.02.25 ein. Es ist vereinbart, dass er in der vorlesungsfreien Zeit (01.02.25 bis 31.03.25 und 19.07.25 bis 30.09.25) seine wöchentliche Arbeitszeit von 20 auf bis zu 40 Stunden erhöht. Die 26-Wochen-Regel besagt, dass man vom Ende der Beschäftigung ein Zeitjahr zurückrechnet. Die Beschäftigung ist aber unbefristet.

    Wie und wann kann hier geprüft werden, ob das Werkstudentenprivileg erhalten bleibt?

  • 02
    RE: Prüfung Werkstudentenprivileg


    Hallo Bach,

    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen.
    Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Prüfung Werkstudentenprivileg


    Hallo Bach,

    zu Ihrer Fragestellung vom 18.02.2025 erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme. Vorab möchten wir uns nochmals für Ihre Geduld bedanken.

    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern.

    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet.

    Sofern ein Studierender ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

    Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war (Bsp. befristete Überschreitung 01.02. bis 31.03.25 -Jahresfrist 01.04.24 bis 31.03.25).    

    Da die Semesterferien nicht einheitlich geregelt sind, können an Universitäten, Hochschulen bzw. Fachhochschulen unterschiedliche Semesterferienzeiten gelten.

    In der Praxis sollte deshalb durch den für die Beurteilung zuständigen Arbeitgeber jeweils auf der offiziellen Uni-Seite ermittelt und entsprechend in den Entgeltabrechnungsunterlagen  dokumentiert werden, welche Semesterferienzeiten die betreffende Uni konkret ausweist.

    Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, dass das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze ausschließlich in den Semesterferien erfolgt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.