Expertenforum - Prüfung Versicherungsverhältnis DRV

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  • 01
    Prüfung Versicherungsverhältnis DRV

    Hallo, folgende Frage wurde an unsere Kanzlei herangetragen. Ein Mandant bekommt regelmäßig (jährlich) einen Brief der DRV zur Prüfung des Versicherungsverhältnisses für eine selbständige Nebentätigkeit. Im Hauptberuf ist dieser mit 40 h/ Woche angestellt tätig. Die Nebentätigkeit (Kfz-Betrieb) umfasst einen Stundenumfang von 10 h / Woche und der Verdienst daraus beträgt ca. 1000 EUR/ Monat. Unser Kenntnisstand ist der, dass eine Nebentätigkeit unter 1767,50 EUR und unter 20 h / Woche weiterhin als Nebentätigkeit gilt, zumal auch der Hauptberuf über 20h / Woche und über die 1767,50 EUR Einkünfte liegt und dass aus der Nebentätigkeit keine SV-Beiträge zu leisten sind. Das wurde bisher auch so gegenüber der DRV kommuniziert. Die DRV will jedoch die SV-Beiträge bereits ab Überschreiten der Minijobgrenze von 538 EUR (Schreiben der DRV von 12.2024) einfordern. Kann dass sein? Bisher würde doch immer unterschieden was ist die Haupttätigkeit und daraus wurden die Beiträge erhoben. Das war doch bisher einheitlich für die Krankenversicherung und die Rentenversicherung gültig. Gab es dazu eine Rechtsänderung? Wie ist der aktuelle Stand betreffend Haupttätigkeit im Angestelltenverhältnis und selbständiger Nebentätigkeit. Was gibt es da für Grenzen hinsichtlich der SV-Beiträge, sodass die Beiträge nur aus der Haupttätigkeit erhoben werden. Vielen Dank

  • 02
    RE: Prüfung Versicherungsverhältnis DRV

    Hallo kanzlei15,

    vordergründig ist aufgrund Ihrer Schilderung nach unserem Verständnis zu klären, inwiefern die  ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit des Mitarbeiters „haupt“- oder „nebenberuflich“ ausgeübt wird.

    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird. 

    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

    Dies beschränkt sich nicht nur auf Selbstständige als natürliche Personen (Einzelunternehmer), sondern gilt auch für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter einer GmbH ausüben, unabhängig davon, ob sie selbst in der Gesellschaft mitarbeiten oder nicht. 
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer. 

    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt.

    Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.

    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.

    Eine abschließende und verbindliche schriftliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorzunehmen.

    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und von der Mitarbeiterin die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden. 

    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, wird der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Krankenversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit wären in einem solchen Fall nicht zu entrichten.

    Aufgrund der oben beschriebenen Grundsätze ist es für uns nicht nachvollziehbar, warum die Deutsche Rentenversicherung (DRV) regelmäßig eine Prüfung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der Beschäftigung vornimmt.

    Daher empfehlen Ihnen, sich mit der „zuständigen“ Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um die Prüfung der „hauptberuflichen Selbständigkeit“ zu veranlassen.

    Nach Klärung sollte der entsprechende Bescheid an die DRV zur Kenntnisnahme weitergeleitet werden.

    Sofern es sich bei der Beitragsnachforderung seitens der DRV um „Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit“ handeln sollte, kann dies ausschließlich mit der DRV fallabschließend geklärt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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