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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Prüfung Überschreiten der Jahrearbeitsentgeltgrenzen (JAEG)

    Wir prüfen derzeit die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) für das Jahr 2026 bei mehreren Mitarbeitern.


    In diesem Zusammenhang stellt sich folgende Frage:


    Wenn einem Arbeitnehmer ein pauschalversteuerter Sachbezug gemäß § 37b Abs. 1 EStG gewährt wird und dieser entweder monatlich oder zu festgelegten Zeitpunkten im Jahr anfällt, ist dieser Sachbezug bei der Berechnung der JAEG zu berücksichtigen?


    Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus dem Arbeitsvertrag zur Vergütungsregelung:


    Der Arbeitnehmer erhält für seine vertraglich bestimmte Tätigkeit eine Tätigkeitsvergütung.

    Diese setzt sich ab dem XX.XX.XXXX wie folgt zusammen:

    • monatliches Entgelt in Höhe von EUR X.XXX,00 brutto

    • zusätzlicher monatlicher Sachbezug in Höhe von EUR 300,00

    • zusätzlicher Sachbezug in Höhe von EUR 860,00 jeweils im Mai und November eines Jahres


    Darüber hinaus bitten wir um Auskunft, ob pauschalversteuerte Sachbezüge gemäß § 37b Abs. 1 EStG auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung sowie teilweise im Mutterschutz zu berücksichtigen sind.


    Weiterhin stellt sich die Frage, ob variable Vergütungsbestandteile in Form von Provisionen bei der Berechnung der JAE zu berücksichtigen sind.

    Konkret geht es um Provisionen aus der Vermittlung von Immobilien, die arbeitsvertraglich lediglich als prozentualer Anteil an einer erfolgreichen Vermittlung vereinbart sind. Erfolgt keine Vermittlung, wird auch keine Provision gezahlt.

    In den uns vorliegenden Fällen handelt es sich teilweise um sehr hohe Provisionszahlungen von bis zu EUR 100.000,00, wodurch es zu Grenzfällen im Hinblick auf die JAEG kommt.

    Wir bitten daher um Ihre Einschätzung, ob und in welcher Weise solche provisionsabhängigen Entgeltbestandteile in die Berechnung einzubeziehen sind.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung

     

  • 02
    RE: Prüfung Überschreiten der Jahrearbeitsentgeltgrenzen (JAEG)

    Hallo Lohn MK,

    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
     
    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an eigene Arbeitnehmer gemäß § 37b Abs. 1 EStG hat keine Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Da die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für den Fall der Pauschalversteuerung derartiger Sachzuwendungen keine Beitragsfreiheit vorsieht, unterliegen diese der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und werden in Ihrem Fall bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt, da diese zum Zeitpunkt der Beurteilung der Höhe nach feststehen.
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile wie z. B. Provisionen gehören grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden.

    Besteht hingegen ein vertraglich zugesicherter Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.

    Dies ergibt sich aus den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019.

    Die Beantwortung der Frage, ob pauschalversteuerte Sachbezüge gemäß § 37b Abs. 1 EStG auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit sowie nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen sind, betrifft ausschließlich das Arbeitsrecht und kann daher von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen zur Elternzeit erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Prüfung Überschreiten der Jahrearbeitsentgeltgrenzen (JAEG)

    Vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort!


    Zum besseren Verständnis: Ist bei der Auszahlung von Provisionen zu prüfen, ob Mitarbeitende dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und somit die Möglichkeit haben, in die private Krankenversicherung zu wechseln bzw. in die freiwillige gesetzliche Versicherung zu fallen? Und gilt, dass bei einem Überschreiten der Grenze durch Provisionen ein Verbleib in der privaten Krankenversicherung möglich ist?


    Im Zusammenhang mit der Erstattung während des Mutterschutzes ist bei uns die Frage aufgekommen, ob Sachbezüge ebenfalls in die U2-Umlage bzw. in die entsprechende Erstattung einbezogen werden.

    Könnten Sie uns hierzu bitte eine kurze Rückmeldung geben?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

     

  • 04
    RE: Prüfung Überschreiten der Jahrearbeitsentgeltgrenzen (JAEG)

    Hallo LohnMK,
     
    bei der Auszahlung von Provisionen ist unter Berücksichtigung unserer ersten Antwort immer zu prüfen, ob diese als „regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt“ zur Beurteilung der Krankenversicherungspflicht bzw. -freiheit zu berücksichtigen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung aktuell der Krankenversicherungspflicht oder der Krankenversicherungsfreiheit unterliegt.
     
    Umlagebeiträge U2 werden generell nur aus laufenden Bruttoarbeitsentgelt inklusive der zu berücksichtigenden Sachbezüge berechnet. Aus Einmalzahlungen werden dagegen keine Umlagebeträge erhoben.
     
    Ihre Frage zur Berücksichtigung von Sachbezügen bei der Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld oder der Berücksichtigung beim Mutterschutzlohns bei Beschäftigungsverboten ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Zu arbeitsrechtlichen Fragen können wir in diesem Forum keine Stellungnahme abgeben.  
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Die Erstattungsregelungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) knüpfen an den vom Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) weiter zu zahlenden Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.
     
    Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. bei Beschäftigungsverboten weiterzuzahlende Entgelte nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Letztlich werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse die Aufwendungen erstattet, die er nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen aus Anlass des Mutterschutzes korrekt ermittelt und an die betreffende Arbeitnehmerin gezahlt hat. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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