Expertenforum - Prüfung Midijobgrenze Tariferhöhungen TVL

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  • 01
    Prüfung Midijobgrenze Tariferhöhungen TVL

    Hallo liebes Expertenforum,


    wir haben eine Frage zur Beurteilung von Midijobs.

    In einer Ihrer Antworten in diesem Expertenforum haben Sie folgende Rückmeldung an einen User gegeben:


    "Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne zwischen 556,01 und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben.

    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.

    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht."


    Wie verhält es sich bei tariflichen Entgelterhöhungen, die bereits feststehen? Diese sind ja auch ein Grund, um die Midijobgrenze einer Prüfung zu unterziehen, oder?

    Wann entsteht hier der Rechtsanspruch darauf bzw. ab wann kann ich das neue Entgelt bei meiner Beurteilung berücksichtigen?


    In den Tarifverhandlungen des TVL, die im Dezember 2023 stattgefunden haben, wurde festgelegt, dass die Tabellenentgelte zum 01.02.2025 steigen sollen.

    Kann dieses neue Entgelt schon direkt bei der Entgeltbeurteilung ab dem 01.01.2025 mitberücksichtigt werden oder muss zum 01.02.2025 eine neue Beurteilung erstellt werden?


    Beispiel: Teilzeitbeschäftigung mit 19,25 Std.

    Tabellenentgelt E9a Stufe 3 im Januar 2025 = 1.809,79 €

    ab Februar 2025 beträgt es 1.909,33 €.


    Darf ich bei der Beurteilung im Januar (01.01.2025-31.12.2025) 1.809,79 € + 1.909,33 € * 11 Monate = 22.812,42 € / 12 Monate = 1.901,04 € rechnen?

    Oder darf ich im Januar nur das Entgelt von 1.809,79 € für den Betrachtungszeitraum (01.01.2025-31.12.2025) ansetzen und muss im Februar eine Beurteilung vornehmen und darf erst dann die 1.909,33 € berücksichtigen für die kommenden 12 Monate (01.02.2025-31.01.2026)?


    Vielen Dank im Voraus!

  • 02
    RE: Prüfung Midijobgrenze Tariferhöhungen TVL

    Hallo LohnTeam03,

    aus dem aktuell gültigen gemeinsamen Rundschreiben über die „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV“ haben die Spitzenverbände zur Sozialversicherung zu dem von Ihnen nachgefragten Themenkomplex des Zeitpunkts der Berücksichtigung von Entgelterhöhungen folgendes festgelegt:

    „Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt – ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Solche Umstände können die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt diese Prognose mit dem späteren Verlauf infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein.“

    Die im Dezember 2023 festgelegte tarifliche Entgelterhöhung ab 01.02.2025 hatte in Ihrem Sachverhalt zur Folge, dass zu diesem Zeitpunkt eine (erneute) Prüfung zur Anwendung der Regelungen im Übergangsbereich durchzuführen war.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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