Expertenforum - Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze Schichtzulagen

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  • 01
    Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze Schichtzulagen

    Hallo liebes Expertenteam,


    ich habe einen Mitarbeiter, der privat versichert ist und für den die besondere JAEG von 66.150 Euro gilt. Er unterschreitet mit seinem Gehalt seit 2012 erstmalig die JAEG (RV-Brutto 64.890,88 Euro). Zusätzlich zu seinem Gehalt bekommt er Schichtzulagen, die aus Bereitschaftsdiensten resultieren. Für 2025 sind 7 Bereitschaftsdienste geplant. Dafür erhält er neben einer Antrittsgebühr in Höhe von 216 Euro weitere Zuschläge wie Sonntagszuschläge und Nachtzuschläge, die aus der Leistung von Überstunden resultieren. Allein durch die Zahlung der 7 Antrittsgebühren würde sein voraussichtliches RV-Brutto über der besonderen JAEG liegen (66.402,88 Euro). Kann ich bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht die Zahlung der Antrittsgebühren mit einbeziehen und er kann privat versichert bleiben?

    Danke schon vorab für Ihre Antwort und viele Grüße

    Katharina

  • 02
    RE: Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze Schichtzulagen

    Hallo Katharina,

    zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

    Zuschläge z.B. Schichtzulagen, deren Zahlung regelmäßig erfolgt, sind dann bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn die Zahlungen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.

    So sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts der dem Grunde nach beitragspflichtige Teil der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu berücksichtigen, wenn die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird.

    Vergütungen für Überstunden zählen nicht zu den regelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen. Überstundenvergütungen können nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Acht zu lassen. Nur wenn feste Pauschbeträge als Abgeltung für Überstunden regelmäßig mit dem laufenden Arbeitsentgelt ausgezahlt werden, zählen diese zum regelmäßigen Arbeitsentgelt.

    Sofern unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kriterien das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des beschäftigten Arbeitnehmers die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 weiterhin überschreiten sollte, unterliegt die Beschäftigung wie bisher der Krankenversicherungsfreiheit.

    Unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze, unterliegt die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht. Zu beachten ist ggf. die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung).

    Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
     
    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt hierbei „tatbestandsbezogen“ auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, das zur Befreiung geführt hat. Befreiungsentscheidungen sind danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aus dessen Anlass sie ausgesprochen werden, bezogen.
     
    Solange der Tatbestand, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat, weiterhin unverändert gültig ist, kann keine Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB V eintreten.
     
    Das hat zur Folge, dass - solange der Mitarbeiter als Arbeitnehmer beschäftigt ist - die Befreiung ihre Wirkung behält.
     
    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist antragsgebunden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht zu stellen. Er ist an die bzw. eine Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Krankenversicherungspflicht nach § 173 Abs. 2 SGB V wählbar wäre, unabhängig davon, an welche Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle bislang die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind. Die Wahl der Krankenkasse hinsichtlich der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt im Falle der Ablehnung der Befreiung gleichzeitig als Wahl der Krankenkasse für die Durchführung der Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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