Liebes Expertenteam,
bei der Prüfung der JAEG für unsere Beschäftigten ist uns folgendes aufgefallen:
In § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V heißt es:
"Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt [...]"
Wir haben mehrere Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt Familienzuschlag beinhält, das ja demnach grundsätzlich nicht in die Prüfung einfließt.
Beim Ablauf der Prüfung hat sich folgende Frage ergeben:
Prüfe ich,
ob das Entgelt des Vorjahres grundsätzlich die JAEG übersteigt (ggf. also auch incl. Familienzuschlag) und rechne dann erst bei der Prüfung des voraussichtlichen regelmäßigen Arbeitsentgeltes des Folgejahres diesen heraus
oder
ziehe ich den Zuschlag bereits beim Vorjahresentgelt ab? In letzterem Fall wäre es dann möglich, dass die Prüfung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes für das Folgejahr entfällt, da die JAEG für das Vorjahr dann ggf. doch nicht überschritten wird.
Im Voraus vielen Dank und viele Grüße