Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Prüfung JAE bei Anstellungsbeginn bei befristeten Beschäftigungen

    Liebes Expertenforum,

    ein neuer Mitarbeiter beginnt am 01.02.. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 10.000,-€.

    Sein Vertrag ist auf 3 Monate befristet.

    1. Wie errechne ich die JAE (3x 10.000 oder 12x 10.000)?

    2. (Abänderung/ Ergänzung) Er gibt auf dem Personalbogen an, daß er die JAE voraussichtlich in 2026 überschreiten wird. Ändert sich durch seine Angabe aufgrund des BSG Urteils GS 2/64 vom 30.06.1965 etwas an der Antwort zu Frage 1?

    Vielen lieben Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

     

  • 02
    RE: Prüfung JAE bei Anstellungsbeginn bei befristeten Beschäftigungen

    Hallo Herr Schmidt,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (hier: 01.02.2026 - 31.01.2027) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als zwölf Monate beträgt.
     
    Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Dagegen bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist also immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Bei der Prüfung, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist nach den oben beschriebenen Grundsätzen zu verfahren. Die Ermittlung erfolgt stets zukunftsbezogen.
     
    Aufgrund Ihrer Angaben wird das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 überschreiten, so dass zu Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme Krankenversicherungsfreiheit eintritt.
     
    Die Tatsache, dass die betreffende Person bereits auf dem Personalfragebogen angegeben hat, die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 voraussichtlich zu überschreiten, hat keine Auswirkung auf die Beurteilung.
     
    Das von Ihnen angesprochene BSG-Urteil vom 30.06.1965 zur Krankenversicherungsfreiheit bei Mehrfachbeschäftigung kann nach unserer Auffassung in Ihrem Fall nicht angewandt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.