Ein mitarbeitender Gesellschafter der durch die Statusfeststellungsprüfung Versicherungspflichtig eingestuft wurde. Er hat die Regelaltersgrenze erreicht und verdient unter der JAEG. Er ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss zur KV zahlen. Wer prüft, ob eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt, wenn diese Tätigkeit zeitlich 10 Stunden/Woche beträgt und er noch Rente und sonstige Einkommen hat. Wann darf der Arbeitgeber keinen steuerfreien Krankenversicherungszuschuss zahlen.
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Prüfung der hauptberuflichen Selbstständigkeit
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RE: Prüfung der hauptberuflichen Selbstständigkeit
Guten Tag,
mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind.
Wir unterstellen, dass dies in Ihrem Sachverhalt bereits durchgeführt wurde und die Tätigkeit als abhängig beschäftigt eingestuft wurde. Das Statusfeststellungsverfahren entscheidet allerdings nicht über die Versicherungspflicht.
Weiterhin unterstellen wir in Ihrem Sachverhalt, dass wegen Vollendung des 55. Lebensjahres keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung vorliegt.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber, wenn in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit besteht, eine Versicherungspflicht wegen Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr begründet werden kann oder eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt ist.
Insofern ist ein Arbeitgeber-Zuschuss zu zahlen.
In dieser Konstellation ist die Frage einer hauptberuflichen Selbständigkeit obsolet, da lediglich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Wird allerdings neben der Beschäftigung als mitarbeitender Gesellschafter noch eine weitere selbständige Tätigkeit ausgeübt, so ist die zuständige Einzugsstelle zur Beurteilung der hauptberuflichen Selbständigkeit einzubinden. Sofern durch diese eine hauptberufliche Selbständigkeit festgestellt wird, entfällt der Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
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