Expertenforum - Prüfen Krankenversicherungsfreiheit bei Unterschreiten der JAEG in einer laufenden Beschäftigung

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  • 01
    Prüfen Krankenversicherungsfreiheit bei Unterschreiten der JAEG in einer laufenden Beschäftigung

    Liebes Expertenforum,

    folgender Sachverhalt:

    Ein MA bezieht ab 01.04.2025 eine vorgezogene Altersvollrente ohne Abschlag (für langjährig Versicherte) und arbeitet in Teilzeit (20 Std. je Woche) ganz normal weiter. Der MA ist bislang freiwillig in der gesetzlichen KV (AOK Bayern) versichert (Selbstzahler), erhält somit einen AG-Zuschuss zur gesetzlichen KV (2025: 476,55 Euro) und PV (2025: 99,23 Euro).

    Sein sv-pflichtiges Teilzeit-Brutto wird ab 01.04.2025 unter der monatlichen Versicherungspflichtgrenze von derzeit 6.150,00 Euro (73.800 Euro p.a.) liegen.

    Nach unserer Kenntnis tritt bei Unterschreiten der JAEG-Grenze in einer laufenden Beschäftigung, z.B. durch Verringerung der Arbeitszeit, sofort Krankenversicherungspflicht ein.

    Frage:

    Ist bei der Prüfung der Versicherungspflichtgrenze in unserem Fall strikt auf das monatliche sv-pflichtige Teilzeit-Brutto ab 01.04.2025 abzustellen (dann wäre Versicherungsflicht gegeben) oder müssen die Monate Januar 2025 bis März 2025 (Vollzeit-Brutto) - wo der MA freiwillig gesetzlich versichert war - sowie die zukünftigen Monate April 2025 bis Dezember 2025 (Teilzeit-Brutto) als voraussichtliches Jahresentgelt 2025 herangezogen werden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort bereits im Voraus.

  • 02
    RE: Prüfen Krankenversicherungsfreiheit bei Unterschreiten der JAEG in einer laufenden Beschäftigung

    Hallo Fragesteller,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (hier: 01.04.2025 - 31.03.2026) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.
    Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Bei der Prüfung ob, das regelmäßige Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist nach den oben beschriebenen Grundsätzen zu verfahren. Die Ermittlung erfolgt stets zukunftsbezogen. Dabei sind Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab dem 01.04.2025 die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreiten wird, tritt ab diesem Zeitpunkt Krankenversicherungspflicht ein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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