Liebes Expertenforum,
folgender Sachverhalt:
Ein MA bezieht ab 01.04.2025 eine vorgezogene Altersvollrente ohne Abschlag (für langjährig Versicherte) und arbeitet in Teilzeit (20 Std. je Woche) ganz normal weiter. Der MA ist bislang freiwillig in der gesetzlichen KV (AOK Bayern) versichert (Selbstzahler), erhält somit einen AG-Zuschuss zur gesetzlichen KV (2025: 476,55 Euro) und PV (2025: 99,23 Euro).
Sein sv-pflichtiges Teilzeit-Brutto wird ab 01.04.2025 unter der monatlichen Versicherungspflichtgrenze von derzeit 6.150,00 Euro (73.800 Euro p.a.) liegen.
Nach unserer Kenntnis tritt bei Unterschreiten der JAEG-Grenze in einer laufenden Beschäftigung, z.B. durch Verringerung der Arbeitszeit, sofort Krankenversicherungspflicht ein.
Frage:
Ist bei der Prüfung der Versicherungspflichtgrenze in unserem Fall strikt auf das monatliche sv-pflichtige Teilzeit-Brutto ab 01.04.2025 abzustellen (dann wäre Versicherungsflicht gegeben) oder müssen die Monate Januar 2025 bis März 2025 (Vollzeit-Brutto) - wo der MA freiwillig gesetzlich versichert war - sowie die zukünftigen Monate April 2025 bis Dezember 2025 (Teilzeit-Brutto) als voraussichtliches Jahresentgelt 2025 herangezogen werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort bereits im Voraus.