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  • 01
    Provisionszahlungen im Krankengeldbezug

    Hallo,


    ich habe mal eine Frage zur Verbeitragung der Provision im Krankengeldbezug.

    Die Provision wird im Folgemonat für den Vormonat bzw. bei Rechnungsstellung vergütet. Wie verhält es sich mit der Verbeitragung in der Sozialversicherung, wenn keine SV-Tage vorhanden sind ?

    Der Mitarbeiter hat einen geldwerten Vorteil für die Dienstwagenüberlassung und zusätzlich noch die Provisionszahlungen.

    Wie haben wir das zu verbeitragen ?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Provisionszahlungen im Krankengeldbezug

    Hallo Karlheinz,

    variable Arbeitsentgeltbestandteile, wie z. B. Provisionen, können vielfach aus abrechnungstechnischen Gründen nicht in dem Monat abgerechnet werden, in dem der Anspruch auf diese Arbeitsentgeltbestandteile entstanden ist.

    Sofern dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie entstanden sind, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes zugeordnet werden. Sie werden damit zeitversetzt für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen herangezogen (sog. Phasenverschiebung).

    Der Arbeitgeber kann diese variablen Arbeitsentgeltbestandteile jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen; er hat sich für eine dieser Möglichkeiten zu entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung nur mit Zustimmung der einzugsberechtigten Krankenkasse ändern.

    Diese Vereinfachung ist jedoch nicht zulässig, wenn in dem gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragsfreiheit aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung wie z. B. Krankengeld besteht. Es ist nicht zulässig, verspätet abgerechnete Arbeitsentgeltteile – komplett – beitragsfrei zu lassen.

    Besteht in dem gesamten Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Arbeitsentgeltbestandteile abgerechnet werden, keine Beitragspflicht, so sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Arbeitsentgelt des vorausgegangenen Abrechnungszeitraumes oder – bei einer zweimonatigen Phasenverschiebung, wenn auch im vorausgegangenen Abrechnungszeitraum Beitragsfreiheit bestanden hat – dem davor liegenden Abrechnungszeitraum hinzuzurechnen.

    Fällt in den Lohnabrechnungszeitraum, in dem die variablen Bestandteile des Arbeitsentgelts abgerechnet werden, eine beitragsfreie Zeit, so ist die dem beitragspflichtigen Teilzeitraum entsprechende Beitragsbemessungsgrenze auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die variablen Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen.
     
    Davonausgehend, dass der Dienstwagen während des Krankengeldbezugs weitergewährt wird,  ist in Ihrem Fall zu klären, ob während des Bezugs der Sozialleistung die Regelungen des § 23 c Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu berücksichtigen sind.
     
    Demnach gelten arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Firmenwagen-Nutzung), die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 € übersteigen.

    Wird über den Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus laufendes Arbeitsentgelt (teilweise) fortgezahlt, hat dies der Arbeitgeber „prognostisch“ zu entscheiden.

    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).

    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist die gesamte beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen und hat Auswirkungen auf die Höhe des Krankengeldes der betroffenen Person.

    Da dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Übermittlung des Datensatzes regelmäßig die Höhe der Entgeltersatzleistung noch nicht bekannt ist, soll der Arbeitgeber – wie bereits oben erwähnt - aus Vereinfachungsgründen nur prognostisch beurteilen, ob das teilweise weitergewährte laufende Arbeitsentgelt den Wert von 50,00 € monatlich überschreitet. Hintergrund der vereinfachten Prüfung ist, dass bei der Prognose das bisherige Nettoarbeitsentgelt als Basis genommen werden kann, weil das Krankengeld (vor Abzug der Beiträge, nicht der Auszahlbetrag) im Zusammenhang mit Einmalbezügen maximal die Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts erreichen kann.
    Eine Unterbrechungsmeldung wäre in einem solchen Fall nicht zu übermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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