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  • 01
    Provisionsausfallentschädigung Versicherungsbüro

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    es geht um ein Versicherungsbüro wo ein Mitarbeiter nach dem Austritt bis zu drei Jahre ein Anspruch für die Zahlung einer Provisionsausfallentschädigung hat. In meinem aktuellen Fall ist die Mitarbeiterin im Versicherungsbüro im Juni 2025 ausgeschieden. Die LVM-Versicherung teilt dem Versicherungsbüro mit, dass für das Jahr 2024 eine Ausfallentschädigung von 117,34 € und für das Jahr 2025 von 90,36 € gezahlt werden muss. Im Lohnsteuerrecht gilt die Versteuerung in dem Monat wo das Geld gezahlt wird. Nach dem Einlesen im Bereich Sozialversicherungsrecht hatte ich es so herausgelesen, dass die Provisionsausfallentschädigung nicht als Einmalzahlungen, sondern als laufender Bezug gelten, damit ist sie auch im Monat der Zahlung beitragsrechtlich zuzuordnen. Die LVM berechnet dieses jedoch auf das komplette Jahr. Meine Frage besteht nun in welchen Monat muss ich diese Zahlung auf die Lohnabrechnung ausweisen, gilt laufender oder einmaliger Bezug und was ist hier noch an Besonderheiten zu beachten.


    Vielen Dank für die kurze Rückmeldung.


    Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Nina Penkert

  • 02
    RE: Provisionsausfallentschädigung Versicherungsbüro

    Hallo Frau Penkert,
     
    einmalig gezahlte Arbeitsentgelte sind nach gesetzlicher Bestimmung Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Aus dieser Definition folgt im Umkehrschluss, dass es sich um laufende Arbeitsentgelte handelt, wenn die Zuwendungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden.
     
    Provisionen gehören in der Regel zum laufenden Arbeitsentgelt, auch wenn diese in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden. Sie sind für die Beitragsberechnung dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, für den sie gezahlt werden. Zu beachten wäre in einem solchen Fall, dass ggf. die Meldungen in den entsprechenden Zeiträumen (z. B. Jahresentgeltmeldungen) zu berichtigen sind.
     
    Sofern allerdings Provisionen ohne Bezug auf bestimmte Lohnzahlungs- bzw. Lohnabrechnungszeiträume gewährt werden, sind sie als einmalige Zuwendungen zu behandeln. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 SGB IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um eine beitragsrechtliche Beurteilung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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