Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung habe ich eine Frage zu geringfügigen Beschäftigungen. In den Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, liegt eine nicht geringfügige Beschäftigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist
(z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags). Vorliegend geht es um die Tariferhöhung TVÖD VKA ab 01.04.2025 (Wirksamwerden im August 2025, Abschluss Tarifvertrag April 2025). Auf Grund der Erhöhung ist eine neue Beurteilung vorzunehmen.
Geschieht das durch Berechnung:
- erhöhtes Entgelt *12 Monate
oder Zu Grundlegen von:
- altes Entgelt bis März und neues Entgelt ab April?
Mit freundlichen Grüßen
LH Bezüge