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  • 01
    Progonose_geringfügige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung habe ich eine Frage zu geringfügigen Beschäftigungen. In den Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, liegt eine nicht geringfügige Beschäftigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist

    (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags). Vorliegend geht es um die Tariferhöhung TVÖD VKA ab 01.04.2025 (Wirksamwerden im August 2025, Abschluss Tarifvertrag April 2025). Auf Grund der Erhöhung ist eine neue Beurteilung vorzunehmen.

    Geschieht das durch Berechnung:

    - erhöhtes Entgelt *12 Monate

    oder Zu Grundlegen von:

    - altes Entgelt bis März und neues Entgelt ab April?


    Mit freundlichen Grüßen


    LH Bezüge


     

  • 02
    RE: Progonose_geringfügige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Eine neue Beurteilung ist ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tariferhöhung notwendig. Der Arbeitgeber hat die Prüfung im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) vorzunehmen.
     
    Wird die Geringfügigkeitsgrenze infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten, liegt eine nicht geringfügige Beschäftigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags). Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügigen Beschäftigung.
     
    In Ihrem Fall hat eine neue Beurteilung ab August für ein Zeitjahr zu erfolgen. Der rückwirkende Zeitraum bleibt dabei außen vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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