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  • 01
    Prognoseberechnung JAEG in Verbindung mit Mutterschutz

    Liebes Expertenteam!

    Wir haben eine Beschäftigte, die Anfang Dezember 2025 in Mutterschutz geht und derzeit wegen Überschreitung der JAEG freiwillig krankenversichert ist. Sind wir nun als Arbeitgeber verpflichtet in diesem Fall für das Jahr 2026 eine neue Prognoseberechnung bzgl. der Pflichtversicherung vorzunehmen und die Mutterschutzzeiten darin zu berücksichtigen?

    Gemäß der Hinweise vom GKV Spitzenverband vom 20.03.2019 Seite 9 und Seite 12 sowie das darin aufgeführte Urteil des BSG vom 07. Juni 2018 müssen die objektiv feststehenden Entgeltveränderungen bei der Neuberechnung 2026 (somit auch die Mutterschutzfristen ohne Entgelt) berücksichtigt werden.

    Für die Beschäftigte ist dieser Sachverhalt von großer Wichtigkeit, da sie somit während der Elternzeit die Krankenkassenbeiträge zur freiwilligen Versicherung nicht selbst zahlen müsste, da sie ab 2026 wieder pflichtversichert werden könnte.

    Herzlichen Dank für die Hilfe!

  • 02
    RE: Prognoseberechnung JAEG in Verbindung mit Mutterschutz

    Hallo MelVo,
     
    in den von Ihnen angesprochenen grundsätzlichen Hinweisen „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 werden die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) vom 07.06.2018 ergeben, auf Seite 12 erläutert.
     
    Hierbei hat das BSG zum „Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V“ entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist.
     
    Dabei sind Entgeltveränderungen, d.h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu berücksichtigen.
     
    Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht - dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
     
    Für Arbeitgeber bedeutet dies eine differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person bereits krankenversicherungsfrei (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein) oder noch krankenversicherungspflichtig ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein).
     
    Das hat in Ihrem Fall zur Folge, dass trotz Inanspruchnahme der Schutzfrist der freiwillig Versicherten Arbeitnehmerin weiterhin der Status der Krankversicherungsfreiheit bestehen bleibt.
     
    Zur rechtsverbindlichen Klärung sollte die zuständige Krankenkasse kontaktiert werden.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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