Expertenforum - Prognose Übergangsbereich

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  • 01
    Prognose Übergangsbereich

    Ich habe eine Studentin für die Zeit vom 01.08.2024 - 31.01.2025 eingestellt. Das Entgelt liegt grundsätzlich unterhalb von 2000 €, außer in der vorlesungsfreien Zeit. In dieser Zeit erhöht sich die Arbeitszeit und auch entsprechend das Entgelt auf über 2000 €. Außerdem stehen für den Zeitraum noch Einmalzahlungen zu. Aufgrund meiner Prognose für den vorgenannten Zeitraum beträgt das gesamte Entgelt mehr als 12.000 €, somit liegt also m. E. kein Übergangsbereich vor.

    Nun wurde das Arbeitsverhältnis um weitere 6 Monate verlängert für die Zeit vom 01.02.2025 - 31.07.2025. Auch hier ist das Entgelt aufgrund der Semesterferien unterschiedlich, aber aufgrund meiner neuen Prognose nur für diesen Zeitraum liegt das Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs.

    Ist es richtig, dass mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (ab 01.02.2025) eine neue Prognose nur für diesen Zeitraum erstellt wird oder ist das gesamte Jahr zu betrachten (01.08.2024 - 31.07.2025). In diesem Fall wäre nämlich der Übergangsbereich insgesamt überschritten.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

     

  • 02
    RE: Prognose Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Als Zeitraum einer dauerhaften Veränderung wird von den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich ein Zeitraum von 3 Monaten angesehen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.  
     
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden. Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.07.2024 bis 30.06.2025) angesehen.
    Mit Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist eine neue Prognose für 12 Monate zu erstellten, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis keine 12 Monate umfasst (hier: 01.02.2025-31.01.2026).

    In Ihrem Fall führt das unter den von Ihnen geschilderten Umständen ab 01.02.2025 zur Anwendung des Übergangsbereichs.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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