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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Private oder gesetzliche KV

    Liebes Expertenteam,

    wir benötigen eine sozialversicherungsrechtliche Einschätzung zu einem angestellten Arzt in unserer Praxis und seinem Versicherungsstatus in der Krankenversicherung.


    Der Arzt ist privat versichert und überschreitet im Januar 2025 die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) der Krankenversicherung und kann sich daher privat versichern.


    Laut Erstinfo sollte er zum 31.01.25 austreten, allerdings besagt eine Änderungsvereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis vom 01.02.2025 bis 31.12.2025 ruht (unbezahlte Freistellung).


    Muss der angestellte Arzt rückwirkend in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln, und wie sieht es bei seiner Rückkehr im Januar 2026 aus?


    Die Beitragsbemessungsgrenze wird zum Jahresanfang 2026 wie üblich wieder angepasst, ohne Gehaltserhöhung würde der Arzt unter der Grenze liegen. Gibt es eine Ausnahmeregelung, die es ihm trotz Unter der JAE erlaubt, privat versichert zu bleiben, weil er in Teilzeit (20 Std.) beschäftigt ist und bei Stundenerhöhung die JAE-Grenze wieder überschreiten könnte?


    Vielen lieben Dank für die Bearbeitung und Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Private oder gesetzliche KV

    Hallo Zentrum für Radiologie und Nuklearmedizin Wetterau GbR,
     
    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2024 die maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2024 und 2025 überschritten hatte und infolgedessen die Beschäftigung seit Januar 2025 krankenversicherungsfrei zu beurteilen war.
     
    Wird die Beschäftigung eines krankenversicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung z. B. durch einen unbezahlten Urlaub unterbrochen, gilt die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat. Aufgrund der weiter bestehenden Krankenversicherungsfreiheit wird der Versicherungsschutz in diesem Zeitraum weiter über die private Krankenversicherung sichergestellt.

    Da in Ihrem Sachverhalt der seit Februar 2025 bestehende unbezahlte Urlaub bis Dezember 2025 andauern wird, hat dies für die versicherungsrechtliche Beurteilung zunächst keine Auswirkungen. Durch den unbezahlten Urlaub war unter Berücksichtigung der oben darlegten Grundsätze zum 28.02.2025 eine Abmeldung mit Grund „34“ zu übermitteln.

    Zur Abklärung des Versicherungsschutzes für die Zeit des unbezahlten Urlaubs sollte der Mitarbeiter sein privates Krankenversicherungsunternehmen kontaktieren.
     
    Mit der geplanten Wiederaufnahme der Beschäftigung in Teilzeit im Januar 2026 wäre im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Berücksichtigung eines 12-Monatszeitraumes eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für den Mitarbeiter maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten wird, unterliegt die Beschäftigung grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach den Regelungen des § 8 SGB V wäre in einem solchen Fall nach unserem Verständnis nicht möglich.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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