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  • 01
    Private KV/PV im Elstam-Verfahren

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    seit dem 01.01.2026 werden die privaten KV/PV Beiträge für den Arbeitgeberzuschuss und die KV/PV Beträge für die Vorsorgeaufwendungen digital vom Bundeszentralamt für Steuern an die Arbeitgeber übermittelt.


    Leider gibt es bestimmte Konstellationen, bei denen die Beiträge falsch oder unvollständig an die Arbeitgeber übermittelt werden. Viele privaten Krankenkasse weigern sich eine Arbeitgeberbescheinigung in Papierform auszustellen mit dem Hinweis, dass alles nur noch elektronisch übermittelt wird.


    Laut unserer Recherche sind private Krankenversicherungen gesetzlich dazu verpflichtet, die Versicherungsnehmer über die an das Finanzamt übermittelten Daten zu informieren. Leider habe ich keine gesetzliche Grundlage zu dieser Informationspflicht gefunden. Haben Sie dazu eine gesetzliche Grundlage, so dass die Arbeitnehmer damit die private Krankenversicherung zu einer Bestätigung der KV-Beiträge bewegen können?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


     

  • 02
    RE: Private KV/PV im Elstam-Verfahren

    Guten Tag,
     
    nach unserer Information ist neben der Datenübermittlung kein weiteres Bescheinigungsverfahren mehr zugelassen.
     
    Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor der Datenübermittlung lediglich über seine Rechte und Pflichten hinsichtlich
    der Datenübermittlung informieren.
     
    Falsch oder unvollständige Datenübermittlung sind durch die private Krankenversicherung zu berichtigen
     
    Selbst wenn der Versicherungsnehmer der Datenübermittlung widerspricht und daher dem Arbeitgeber keine Merkmale/Beträge zur Verfügung gestellt werden,
    darf der Arbeitgeber ersatzweise vorgelegte Papierbescheinigungen nicht berücksichtigen (Schreiben des BMF von 03.06.2025 Datenaustausch zwischen der
    privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern ab 2026).
     
    Auf Grundlage der Veröffentlichung des BMF gilt ab 2026 für zwei Jahre ein Ersatzverfahren. Wenn in Fällen, in denen aus technischen Gründen keine bzw. nur eine fehlerhafte Übermittlung
    erfolgte, wird eine Berücksichtigung einer vom Versicherungsunternehmen ausgestellten Papierbescheinigung nicht beanstandet.
     
    Insoweit kann gegebenenfalls im Rahmen dieses Ersatzverfahrens auf das Versicherungsunternehmen eingewirkt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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