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  • 01
    Private Krankenversicherung

    Ein privat versicherter Arbeitnehmer (33 Jahre) hat im Jahr 2025 nur aufgrund eines Elternzeitmonats die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten.

    Auch in diesem Jahr wird er wieder ab dem 03.03.2026 einen Monat Elternzeit beanspruchen und dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 unterschreiten.

    Tritt wieder Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ab 2026 ein?

  • 02
    RE: Private Krankenversicherung

    Hallo PKü,

    grundsätzlich gilt in einem solchen Fall folgendes.

    Eine komplette Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Elternzeit (z. B. Partnermonat) führt nicht zu einem Wechsel im Versicherungsstatus. War ein Arbeitnehmer vor Eintritt der Elternzeit wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei, so bleibt dieser Status auch für die Dauer der Unterbrechung erhalten.

    Für diesen Personenkreis stellt sich der Versicherungsstatus nach Beendigung der Elternzeit bei (Wieder-) Aufnahme der Beschäftigung bzw. Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten während der Elternzeit so dar, dass die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit von Beginn an zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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