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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    privat Versicherter Altersvollrentner ohne Antrag auf die gesetzliche Rente weiterhin beschäftigt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Mitarbeiter erreicht die gesetzliche Rentenaltersgrenze zum 01.01.2026, stellt keinen Antrag auf die Rente und arbeitet über die Hinausschiebungsvereinbarung zwei Jahre weiter. Wie ändert sich sein Versicherungsstatus in diesem Fall? Ist die Beitragsgruppenschlüssel in diesem Fall: 0320 oder 0310, zahlt Arbeitnehmer in die Arbeitslosenversicherung die Beiträge weiter selber und der Arbeitgeber?. Die PGS wäre dann bei BGS: 0320 die 119 und bei 0310 die 120? Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung liegt bis aktuell nicht vor. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    VG

  • 02
    RE: privat Versicherter Altersvollrentner ohne Antrag auf die gesetzliche Rente weiterhin beschäftigt

    Hallo Nadja,

    für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die zwar die Regelaltersgrenze erreicht haben, jedoch keine Rente in Anspruch nehmen und weiterhin mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0120“ (Personengruppenschlüssel „101“).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: privat Versicherter Altersvollrentner ohne Antrag auf die gesetzliche Rente weiterhin beschäftigt

    Vielen Dank für Ihre Antwort,

    nur noch eine kleine Nachfrage, hat der Arbeitnehmer in diesem Fall, bei der BGS: 0120 und PGS:101 einen Anspruch für den AG-Zuschuss KV zum ermäßigten Satz oder voll?

    Vielen Dank!


    VG

  • 04
    RE: privat Versicherter Altersvollrentner ohne Antrag auf die gesetzliche Rente weiterhin beschäftigt

    Hallo Nadja,
     
    da bei der Ermittlung von den Arbeitgebern zu zahlenden Beitragszuschüsse arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums hierzu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Beschäftigte, die auf Grund von § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss (§ 257 Abs. 2 SGB V).
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 SGB V (allgemeiner Beitragssatz) zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
    Sofern der Arbeitnehmer zwar die Regelaltersgrenze erreicht hat, jedoch keine Rente in Anspruch nimmt, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen ist (2025: 7,3%).
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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