Expertenforum - Privat versicherte Mitarbeiterin erhält DRV Rente und auch eine Rente von der Ärzteversorgung

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  • 01
    Privat versicherte Mitarbeiterin erhält DRV Rente und auch eine Rente von der Ärzteversorgung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    unsere Mitarbeiterin (geboren 08.1958) ist privat krankenversichert und hat ab 01.09.2024 die Regelaltersgrenze der DRV erreicht. Sie wird von dort aus eine kleine Rente erhalten.

    Die Regelaltersgrenze in der Ärzteversorgung erreicht sie in 05.2025.


    Für mich eindeutig ist, dass sie ab 09.2024 keine AV mehr zahlen muss, ausschließlich nur der AG.

    (Beitragsgruppe 2)

    Lt. Ärzteversorgung zahlt der AG und der AN weiterhin den vollen RV Beitrag an die Ärzteversorgung


    Allerdings bin ich mir bei der KV und PV nicht sicher. Wie ist hier zu verfahren?


    Richtet sich die Schlüsselung bei 2 Renten grundsätzlich immer nach der Ärzteversorgung?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!


     

  • 02
    RE: Privat versicherte Mitarbeiterin erhält DRV Rente und auch eine Rente von der Ärzteversorgung

    Hallo V. Bauer,

    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzteversorgung) wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bzw. -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die Regelaltersgrenze seit 01.09.2024 erreicht. Demzufolge ist ab diesem Zeitpunkt in der Arbeitslosenversicherung die Beitragsgruppe „2“ zu schlüsseln.
     
    Des Weiteren zahlen nach den Regelungen der Ärzteversorgung Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bis zur dort maßgeblichen Regelaltersgrenze weitere „rentensteigernde“ Zahlungen ein, so dass in der Rentenversicherung weiterhin die Beitragsgruppe „0“ zu verwenden ist.
     
    Da die Mitarbeiterin weiterhin privat kranken- und pflegeversichert bleibt, ist hier jeweils die „0“ in der Beitragsgruppe anzugeben. Die Ermittlung des jeweiligen Beitragszuschusses, der nach arbeitsrechtlichen Kriterien vorzunehmen ist und zu denen wir Im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine weitere Stellungnahme abgeben können, richtet sich grundsätzlich weiterhin nach den Kriterien für beschäftigte Personen.     
     
    Somit lautet in Ihrem Fall der Beitragsgruppenschlüssel „0020“ (Personengruppenschlüssel „101“).   
     
    Die Tatsache, dass die Mitarbeiterin bereits über die deutsche Rentenversicherung eine Regelaltersrente bezieht, hat in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art keine Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Privat versicherte Mitarbeiterin erhält DRV Rente und auch eine Rente von der Ärzteversorgung

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    Was mir in diesem Fall die Entscheidung schwer gemacht hat, ist, dass sie für die DRV bereits ab 01.09.2024 Rentnerin ist und eine Minirente erhält. Somit hätte ich sie ab diesem Zeitpunkt als Rentnerin bezeichnet, (aufgrund des Rentenbezugs) und auch den ermäßigten KV-Schlüssel geschlüsselt. Sollte ich mich zukünftig für richtige Entscheidungen auf das Wort "Vollrente" und nicht nur auf "Altersrente" konzentrieren? Und ist eine Rente aus der Ärzteversorgung immer auschlaggebend?

     

  • 04
    RE: Privat versicherte Mitarbeiterin erhält DRV Rente und auch eine Rente von der Ärzteversorgung

    Hallo V. Bauer,
     
    zunächst einmal pflichten wir Ihnen bei, dass versicherungsrechtliche Beurteilungen der von Ihnen beschriebenen Art aufgrund ihrer Komplexität nicht ganz einfach sind. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist in Ihrem Sachverhalt nach unserem Verständnis, dass die Mitarbeiterin trotz Bezug einer „DRV-Minirente“ in der Beschäftigung weiterhin rentensteigernde Zahlungen an das Versorgungswerk zu entrichten hat.
     
    In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Beurteilung über die einzugsberechtigte Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam   
     

     

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