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  • 01
    Privat versicherte Mitarbeiter geht zu 40% in Teilzeit auf Grund von Elternzeit

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter von uns, der privat versichert ist, wird zwei Monate lang auf Grund von Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Er kommt in dieser Zeit unter die Beitragsbemessungsgrenze der KV. Das voraussichtliche Jahreseinkommen wird aber trotzdem die JAE überschreiten. Wir verhält es sich in diesen zwei Monaten mit dem Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung? Können wir diesen trotzdem zu 50% bezahlen oder muss dieser anteilig in Teilzeit oder anhand der BBG berechnet werden?

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Privat versicherte Mitarbeiter geht zu 40% in Teilzeit auf Grund von Elternzeit

    Hallo JNeu,
     
    wird während Inanspruchnahme der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt, tritt – unabhängig von der Dauer - Krankenversicherungspflicht ein, sofern das hieraus erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht (mehr) übersteigt.
     
    Aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass der Mitarbeiter sich von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V hat befreien lassen und weiter als „JAE-Übergrenzer“ privat krankenversichert ist.
     
    Zur Klärung Ihrer Frage erlauben Sie uns zunächst den folgenden Exkurs:
     
    Liegt bei freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern das monatliche Arbeitsentgelt vereinzelt unter der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in Kranken- und Pflegeversicherung, erfolgt nicht sofort eine Neubemessung des freiwilligen Beitrags.
     
    Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung wird anhand der tatsächlichen Entgelthöhe berechnet und nur nach oben hin begrenzt (BBG). Liegt für einen Monat das Entgelt unterhalb der BBG, erfolgt die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses analog der Berechnung des Arbeitgeberanteils eines versicherungspflichtigen Mitglieds.
     
    Aufgrund dessen würde sich in einem solchen Fall eine „Verschiebung der Beitragslast“ zu Lasten der jeweils beschäftigten Person ergeben.
     
    In der privaten Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt die Berechnung identisch. Auch hier wird bei „kurzfristiger“ Unterschreiten der BBG die tatsächliche Entgelthöhe zur Berechnung herangezogen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass maximal die Hälfte des Beitrags der privaten Versicherung übernommen werden kann.
     
    Da allerdings bei Ihrer Frage zur konkreten Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses für einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine weitergehende Stellungnahme hierzu abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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