Expertenforum - Praktikumswochen im Unternehmen - Schnupperpraktikum?

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  • 01
    Praktikumswochen im Unternehmen - Schnupperpraktikum?

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in unserem Unternehmen werden für interessierte Schüler und (zukünftige) Auszubildende so genannte Praktikumswochen angeboten. Dabei handelt es sich um eine zweiwöchige Erprobungsmöglichkeit für die Interessenten. In der Zeit können verschiedene Tätigkeiten angeschaut und erprobt werden. Inder Zeit finden auch Workshops wie zum Beispiel ein Bewerbungstraining statt.


    Ein über 18jähriger Ausbildungs- und Studienabbrecher hat ebenfalls sein Interesse an einer Ausbildung in unserem Unternehmen bekundet und wir würden ihm gern die Möglichkeit zur Teilnahme beiden Praktikumswochen eröffnen. Dürfen wir in diesem Fall die Regeln für ein so genanntes Schnupperpraktikum anwenden, auch wenn der Zeitraum zwei Wochen beträgt?


    Vielen Dank und freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Praktikumswochen im Unternehmen - Schnupperpraktikum?

    Hallo Mustermann,
     
    bei einem „Schnupperpraktikum/Einfühlungsverhältnis“ wird dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen. Soweit dabei keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, unterliegt ein solches Einfühlungsverhältnis nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und es sind auch keine Meldungen zu übermitteln.
     
    Sofern es sich nach Ihrer Schilderung um ein „Orientierungspraktikum/freiwilliges Praktikum“ handelt, ist dieses sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen.
     
    Personen, die ein freiwilliges Praktikum ohne Entgeltzahlung absolvieren, sind für dieses „Praktikum“ komplett sozialversicherungsfrei zu beurteilen. Für solche Praktikanten sind somit weder Sozialversicherungsmeldungen (auch keine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ für den Bereich der Unfallversicherung) zu übermitteln, noch Beiträge abzuführen.
     
    Dies gilt in Ihrem Fall für den über 18-jährigen Ausbildungs- und Studienabbrecher.
     
    Bitte klären Sie mit der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft, wie der Unfallversicherungsschutz in einem solchen Fall sicherzustellen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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