Expertenforum - Praktikum und Arbeitsverhältnis

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  • 01
    Praktikum und Arbeitsverhältnis

    Hallo,


    wir haben ab Juli 25 einen Praktikanten mit 21,7 Std/Woche, der auch sv-pflichtig ist. Nebenbei würde er gern noch bei uns als Elternzeitvertretung für 12 Std/Woche arbeiten.

    Die Frage ist, ob dies rechtlich möglich ist und wie dann die Anmeldung erfolgen muss. Mit der Personengruppe 105 oder 101?


    Vielen Dank.


    Freundliche Grüße,

    P.Schneider

  • 02
    RE: Praktikum und Arbeitsverhältnis

    Hallo Frau Schneider,
     
    um in ihrem Sachverhalt eine Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir um die folgenden zusätzlichen Angaben:
     
    Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Studenten im Sinne der Sozialversicherung, bei dem die Werkstudentenregelungen anzuwenden sind?
     
    Bitte teilen Sie uns bitte mit, ob das Praktikum „vorgeschrieben“ oder „nicht vorgeschrieben“ absolviert wird sowie dessen Art (Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum).
     
    Wird für den Zeitraum des Praktikums ein Entgelt gezahlt (ggf. in welcher Höhe)?
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Praktikum und Arbeitsverhältnis

    Hallo,


    nein, die Werkstudentenregelung ist hier nicht anzuwenden. Es handelt sich hierbei um ein vorgeschriebenes Nachpraktikum.


    Es wird ein Entgelt nach dem TVPöD gezahlt.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Freundliche Grüße,

    P. Schneider

  • 04
    RE: Praktikum und Arbeitsverhältnis

    Hallo Frau Schneider,
     
    vielen Dank für Ihre ergänzenden Angaben. Sozialversicherungsrechtlich gilt in einem solchen Fall folgendes:
     
    Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich prinzipiell als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht.
     
    Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis wäre dann nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt. Die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang gelten dabei ebenfalls als Beschäftigungen zur Berufsausbildung.
     
    Vorausgesetzt, dass neben dem vorgeschriebenen Nachpraktikum die zusätzlich bei Ihnen ausgeübte Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist daher von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
     
    Bezüglich der Frage, welcher Personengruppenschlüssel in einem solchen Fall anzuwenden ist, enthalten die „gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 SGB IV in der vom 01.01.2025 an geltenden Fassung“ folgende Aussage:
     
    „Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 fortfolgende. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang“.
     
    Aufgrund der oben aufgeführten Regelung wäre nach unserem Verständnis für die Meldung des einheitlich zu bewertenden Beschäftigungsverhältnisses der Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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