Expertenforum - Praktikum_Nachweis einschlägige Tätigkeit

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  • 01
    Praktikum_Nachweis einschlägige Tätigkeit

    Wir haben eine Interessentin, die im September ihre 3-jährige Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin absolviert.


    Um hierfür die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, benötigt sie einen Nachweis über mindestens 200 Stunden einschlägiger Tätigkeit in einer heilerziehungspflegerischen Einrichtung.


    Die Ausbildung wird über einen Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit gefördert.


    Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis endet zum 23.07.2025, bis dahin befindet sie sich in Urlaub.

    Das Praktikum würde sie bei uns in zwei Blöcken in der Zeit vom 26.05. - 08.06.2025 und 28.07. - 24.08.2025 besuchen.


    Für die Zeit zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Ausbildung beantragt sie Arbeitslosengeld.


    Fraglich ist, welche Besonderheiten sind hier im allgemeinen zu beachten:

    -ist es zwingend erforderlich Entgelt für das Praktikum zu zahlen

    -muss dieser Personalfall angelegt werden (wenn kein Entgelt gezahlt wird) --> falls doch, mit welchen Angaben ist dies vorzunehmen

  • 02
    RE: Praktikum_Nachweis einschlägige Tätigkeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Das Praktikum ist mindestlohnfrei als sogenanntes Pflichtpraktikum gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG, wenn die Absolvierung des Praktikums als Zulassungsvoraussetzung für den Beruf der Heilerziehungspflegerin ausgestaltet ist. Da dies bei Ihnen offensichtlich der Fall ist, sollten Sie mit der Bewerberin einen Praktikumsvertrag schließen, in dem (unter anderem) geregelt ist, dass Sie die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung als Heilerziehungspflegerin noch nicht erfüllt und das Praktikum eben der Erfüllung dieser Zulassungsvoraussetzungen dient.


    Die Bewerberin müsste zudem mit ihrem bisherigen Arbeitgeber klären, ob sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses überhaupt ein Praktikum absolvieren darf. Mitunter sind derartige Nebentätigkeiten unter einen Zustimmungsvorbehalt des bisherigen Arbeitgebers gestellt. Zu prüfen wäre auch, ob für die konkrete Tätigkeit ein Wettbewerbsverbot eingreift. Grundsätzlich ist während des Urlaubs auch jede dem Erholungszweck widersprechende Tätigkeit untersagt. Auch insoweit sollte sich also die Bewerberin mit dem bisherigen Arbeitgeber abstimmen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Praktikum_Nachweis einschlägige Tätigkeit

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Ist es als Vorpraktikum anzusehen, so dass hierfür entsprechende Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen (Schlüsselung etc.) heranzuziehen sind?


     

  • 04
    RE: Praktikum_Nachweis einschlägige Tätigkeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Hierzu melden sich unsere Experten im Sozialversicherungsrecht nochmals gesondert bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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