Expertenforum - Praktikum_Nachweis einschlägige Tätigkeit

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  • 01
    Praktikum_Nachweis einschlägige Tätigkeit

    Wir haben eine Interessentin, die im September ihre 3-jährige Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin absolviert.


    Um hierfür die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, benötigt sie einen Nachweis über mindestens 200 Stunden einschlägiger Tätigkeit in einer heilerziehungspflegerischen Einrichtung.


    Die Ausbildung wird über einen Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit gefördert.


    Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis endet zum 23.07.2025, bis dahin befindet sie sich in Urlaub.

    Das Praktikum würde sie bei uns in zwei Blöcken in der Zeit vom 26.05. - 08.06.2025 und 28.07. - 24.08.2025 besuchen.


    Für die Zeit zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Ausbildung beantragt sie Arbeitslosengeld.


    Fraglich ist, welche Besonderheiten sind hier im allgemeinen zu beachten:

    -ist es zwingend erforderlich Entgelt für das Praktikum zu zahlen

    -muss dieser Personalfall angelegt werden (wenn kein Entgelt gezahlt wird) --> falls doch, mit welchen Angaben ist dies vorzunehmen


     

  • 02
    RE: Praktikum_Nachweis einschlägige Tätigkeit

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    Ihre Frage, ob der Arbeitgeber in einem für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin benötigtem Praktikum ein Entgelt „verpflichtend“ zu zahlen hat und ggf. die Regelungen des Mindestlohns zu berücksichtigen sind, betrifft das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine Stellungnahme zu Fragen des Arbeitsrechts abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. auch von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Für den Bereich der Sozialversicherung gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht während berufspraktischer Ausbildungszeiten im Rahmen eines Hochschulstudiums geltenden Grundsätze finden sinngemäß auch bei Ausbildungsgängen in nichtakademischen Berufen (hier: Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin) Anwendung.
     
    Demnach ist ein betriebliches Praktikum, das während einer nicht betrieblichen Ausbildung absolviert wird, grundsätzlich als Beschäftigung anzusehen.
     
    Daher gehen wir nach Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich hier um ein versicherungspflichtiges (Vor-)Praktikum handeln könnte.
     
    Sofern der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet „1111“, Personengruppenschlüssel „105“, sofern das monatliche Arbeitsentgelt 325,00 € übersteigt.
    Wird dagegen die Geringverdienergrenze von 325,00 € nicht überschritten, ist der Personengruppenschlüssel „121“ zu verwenden.  
     
    Bei vorgeschriebenen Vorpraktika ohne Entgeltzahlung hat der Arbeitgeber den Praktikanten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden (Beitragsgruppenschlüssel „0110“, Personengruppenschlüssel „105“) und die Beiträge für diese Versicherungszweige zu entrichten. Diese werden aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Monatliche Bemessungsgrundlage ist dann 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2025: bundeseinheitlich 37,45 €).
     
    Die Gewährung eines Bildungsgutscheines von der Agentur für Arbeit hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, nach Klärung der arbeitsrechtlichen Frage die betroffene Krankenkasse zu kontaktieren und von dieser eine versicherungsrechtliche Stellungnahme anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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