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  • 01
    Praktikum in der Schweiz - weiterhin Remotetätigkeit für deutschen Arbeitgeber - Sozialversicherungsbeiträge

    Liebes AOK-Expertenteam,


    ich habe eine Frage im Zusammenhang mit einer Entsendung. Folgender Sachverhalt:

    Eine Arbeitnehmende wohnhaft in Berlin ist bei einem Arbeitgeber in Berlin in Teilzeit beschäftigt.

    Seit dem letzten Jahr hat sie ein Teilzeitstudium an einer Fernuniversität aufgenommen.

    Im Rahmen dieses Studiums ist ein 3-monatiges unentgeltliches (Pflicht-)Praktikum vorgesehen.

    Dieses möchte die Arbeitnehmende in der Schweiz bei einer dortigen Filiale ihres Arbeitgebers absolvieren.

    Ihre bisherige Teilzeittätigkeit (30 Wochenstunden) für den deutschen Arbeitgeber wird sie in den drei Monaten remote von der Schweiz aus fortführen.

    Vor oder nach dieser Tätigkeit wird sie sich ihrem Praktikum widmen.

    Eine Entsendebescheinigung A1 wird vom deutschen Arbeitgeber beantragt werden.

    Fragen:

    - Sind vom deutschen Arbeitgeber während des 3-monatigen Auslandsaufenthaltes lediglich Sozialversicherungsbeiträge für die Remote-Teilzeittätigkeit (30 Stunden) abzuführen?

    - Ergibt sich eine andere Beurteilung, falls für das Praktikum in der Schweiz durch die Schweizer Filiale ein Entgelt gezahlt würde?


    Viele Grüße

    Dirk Golisch

     

  • 02
    RE: Praktikum in der Schweiz - weiterhin Remotetätigkeit für deutschen Arbeitgeber - Sozialversicherungsbeiträge

    Sehr geehrter Herr Golisch,
     
    Studenten, die ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren sind in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie ein Zwischenpraktikum absolvieren und somit immatrikuliert sind.
    Die Dauer des Praktikums und auch die Höhe einer möglicherweise gezahlten Vergütung führt bei Pflichtpraktikanten zu keiner anderen Beurteilung.
     
    Der deutsche Arbeitgeber führt richtigerweise nur die Sozialversicherungsbeiträge für die Remote-tätigkeit ab.
     
    Die Beantragung einer A1-Bescheinigung für die Dauer des Pflichtpraktikums in die Schweiz ist, wie Sie bereits schreiben, zwingend notwendig, damit keine SV-Beiträge in der Schweiz anfallen.
    In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass für Drittstaatsangehörige eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorgesehen ist und keine A1-Bescheinigung ausgestellt werden kann.
    Die Bescheinigung D/CH würde ebenfalls die zuständige Krankenkasse der Mitarbeiterin ausstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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